Packmittel-Ausbildungsverordnung (PackmAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Packmitteltechnologen und zur Packmitteltechnologin

Ausfertigungsdatum: 20.05.2011


§ 8 PackmAusbV Gewichtungs- und Bestehensregelung

(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich
Packmittelproduktion
mit 50 Prozent,
2.
Prüfungsbereich
Auftragsplanung
mit 20 Prozent,
3.
Prüfungsbereich
Prozesstechnologie
mit 20 Prozent,
4.
Prüfungsbereich
Wirtschafts- und Sozialkunde
mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Prüfungsbereich „Packmittelproduktion“ mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der schlechter als mit „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche „Auftragsplanung“, „Prozesstechnologie“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.