Packmittel-Ausbildungsverordnung (PackmAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Packmitteltechnologen und zur Packmitteltechnologin

Ausfertigungsdatum: 20.05.2011


§ 3 PackmAusbV Struktur der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung gliedert sich in

1.
Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A und C,
2.
zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 sowie
3.
zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.