(OWiG)
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Ausfertigungsdatum: 24.05.1968


§ 92 OWiG Vollstreckungsbehörde

Vollstreckungsbehörde im Sinne der nachfolgenden Vorschriften dieses Abschnitts ist in den Fällen des § 90 die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, sonst die Stelle, der nach § 91 die Vollstreckung obliegt.