(OWiG)
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Ausfertigungsdatum: 24.05.1968


§ 61 OWiG Abschluß der Ermittlungen

Sobald die Verwaltungsbehörde die Ermittlungen abgeschlossen hat, vermerkt sie dies in den Akten, wenn sie die weitere Verfolgung der Ordnungswidrigkeit erwägt.