Ausfertigungsdatum: 24.05.1968
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
(2) Den in Absatz 1 genannten Wappen, Wappenteilen und Flaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.