(OWiG)
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Ausfertigungsdatum: 24.05.1968


§ 10 OWiG Vorsatz und Fahrlässigkeit

Als Ordnungswidrigkeit kann nur vorsätzliches Handeln geahndet werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht.