(OrthVersorgUVV)
Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter

Ausfertigungsdatum: 18.07.1973


§ 8 OrthVersorgUVV

Um eine gleichmäßige Versorgung der Unfallverletzten zu sichern, sollen die Träger der Unfallversicherung gemeinsame Richtlinien über Einzelheiten der Gewährung, des Gebrauchs und des Ersatzes von Körperersatzstücken und Hilfsmitteln vereinbaren.