(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling befähigt ist, 
        
        seine berufliche Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.
    
    
        (2) Im Orthopädieschuhmacher-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen: 
        
            - 1.
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                Kundenwünsche ermitteln, insbesondere unter Berücksichtigung ärztlicher Verordnungen, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen, 
- 2.
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                Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationstechniken, 
- 3.
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                Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen, 
- 4.
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                Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung der Wirkungsweisen von Heil- und Hilfsmitteln, der Biomechanik, von Abform- und Fertigungstechniken, berufsbezogener rechtlicher Vorschriften, technischer Normen und allgemein anerkannter Regeln der Technik, der Möglichkeiten des Einsatzes von Personal, Auszubildenden, Material und Geräten, 
- 5.
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                Kenntnisse der Anatomie, Physiologie und Pathologie der Stütz- und Bewegungsorgane bei der orthopädieschuhtechnischen Versorgung anwenden, 
- 6.
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                Arten und Eigenschaften zu be- und verarbeitender Werk- und Hilfsstoffe bei der Planung und Fertigung berücksichtigen, 
- 7.
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                orthopädische Maßsysteme und Abformtechniken beherrschen, auch unter Einsatz elektronischer Messsysteme, 
- 8.
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                orthopädische Hilfsmittel zur Versorgung von Fuß und Unterschenkel nach ärztlicher Verordnung, insbesondere Fußprothesen und Unterschenkelorthesen, anmessen, konstruieren und anfertigen, 
- 9.
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                orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen anbringen, 
- 10.
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                vorgefertigte sowie konfektionierte Fuß-, Knöchel- und Knieorthesen anpassen und einstellen; Fuß- und Kniebandagen sowie medizinische Kompressionsstrümpfe und -strumpfhosen anmessen und anpassen, 
- 11.
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                fußpflegerische Maßnahmen ausführen, 
- 12.
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                Arbeitspläne, Skizzen und technische Zeichnungen, insbesondere Profil- und Konstruktionszeichnungen, auch unter Einsatz rechnergestützter Systeme, erstellen, 
- 13.
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                Logistikkonzepte für Betriebs- und Lagerausstattung entwickeln und umsetzen, 
- 14.
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                Werkzeuge, Geräte und Maschinen instand halten, 
- 15.
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                Fehlersuche durchführen, Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern beherrschen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren, 
- 16.
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                Leistungen abnehmen und protokollieren, Nachkalkulation durchführen.