Orthoptistengesetz (OrthoptG)
Gesetz über den Beruf der Orthoptistin und des Orthoptisten

Ausfertigungsdatum: 28.11.1989


§ 3 OrthoptG

Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs dazu befähigen, insbesondere bei der Prävention, Diagnose und Therapie von Störungen des ein- und beidäugigen Sehens bei Schielerkrankungen, Sehschwächen und Augenzittern mitzuwirken (Ausbildungsziel).