Orthoptistengesetz (OrthoptG)
Gesetz über den Beruf der Orthoptistin und des Orthoptisten

Ausfertigungsdatum: 28.11.1989


§ 10 OrthoptG

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung "Orthoptistin" oder "Orthoptist" führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.