(OrthoptAPrV)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten

Ausfertigungsdatum: 21.03.1990


§ 8 OrthoptAPrV Niederschrift

Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.