(OrthoptAPrV)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten

Ausfertigungsdatum: 21.03.1990


§ 1 OrthoptAPrV Ausbildung

Die dreijährige Ausbildung für Orthoptistinnen und Orthoptisten umfaßt mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht und die in Anlage 2 aufgeführte praktische Ausbildung.