1 | Beurteilen von Anatomie, Physiologie und Pathologie der Stütz- und Bewegungsorgane
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1) |
- a)
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Aufbau und Funktion von Stütz- und Bewegungsorganen den orthopädischen Versorgungen zuordnen
- b)
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biomechanische Vorgänge unter Beachtung der ganzheitlichen Statik und Dynamik beurteilen, insbesondere in der Schrittabwicklung
- c)
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orthopädische Krankheitsbilder, insbesondere Fehlbildungen, Fehlstellungen, Beinlängendifferenzen, Lähmungen sowie Fuß- und Beinamputationen, im Hinblick auf die damit verbundenen funktionellen Beeinträchtigungen beurteilen
| 6 | |
- d)
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Wechselbeziehungen zwischen orthopädischen Maßnahmen und dem menschlichen Organismus beurteilen und berücksichtigen
- e)
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traumatische Krankheitsbilder, insbesondere Frakturen und Rupturen, beurteilen und postoperative Versorgungen vornehmen
- f)
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pathologische Beeinträchtigungen, insbesondere beim Stehen und Gehen, beurteilen und Auswirkungen auf Patienten und Patientinnen sowie Anforderungen an orthopädische Hilfsmittel feststellen
- g)
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Auswirkungen von systemischen Krankheiten, insbesondere Diabetes, Neuropathien, rheumatischen und lymphatischen Erkrankungen sowie Allergien und Durchblutungsstörungen, bei Versorgungsmaßnahmen berücksichtigen
- h)
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Belastungsfähigkeit von Haut- und Narbengewebe bei der orthopädieschuhtechnischen Versorgung beurteilen
| | 6 |
2 | Bearbeiten von Werk- und Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2) |
- a)
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Werkzeuge, Messgeräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen, einstellen, handhaben und instand halten
- b)
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Werkstoffe auswählen und bearbeiten, insbesondere durch Schleifen, Schärfen, Fräsen, Walken, Schäumen und Formen
- c)
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Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer funktionalen und physiologisch unbedenklichen Verwendbarkeit auswählen und einsetzen
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- d)
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Kunststoffe und Verbundwerkstoffe nach unterschiedlichen Verfahren bearbeiten, insbesondere durch Laminieren, Tiefziehen, Absaugen und Glätten
| | 4 |
3 | Anmessen von orthopädieschuhtechnischen Hilfsmitteln
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3) |
- a)
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körperliche Untersuchungen, insbesondere Fuß- und Beinuntersuchungen, vornehmen und Messpunkte festlegen
- b)
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Trittspuren abnehmen sowie Profilzeichnungen von Fuß und Bein anfertigen
| 4 | |
- c)
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manuelle und digitale Messverfahren unterscheiden, manuelle Messungen durchführen und Ergebnisse dokumentieren
- d)
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Abformtechniken anwenden und Ergebnisse auswerten
- e)
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Analyseverfahren, insbesondere Fußdruckmesssysteme, anwenden und Ergebnisse auswerten
| | 6 |
4 | Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen
sowie von Patienten und
Patientinnen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4) |
- a)
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Kunden und Kundinnen sowie Patienten und Patientinnen empfangen und betreuen und Gespräche situationsgerecht führen
- b)
-
Wirkungen orthopädieschuhtechnischer Maßnahmen erklären und auf mögliche Folgeerscheinungen hinweisen
- c)
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Kunden und Kundinnen sowie Patienten und Patientinnen zur funktionsgerechten Handhabung und zum sachgerechten Umgang von orthopädieschuhtechnischen Hilfsmitteln anleiten
| 4 | |
- d)
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Auffälligkeiten feststellen, ärztliche Verordnungen berücksichtigen und Möglichkeiten von orthopädieschuhtechnischen Versorgungen vorschlagen
- e)
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Kunden und Kundinnen sowie Patienten und Patientinnen über vorbeugende und gesundheitsverbessernde Maßnahmen, insbesondere zur Förderung der Steh- und Gehfähigkeit, beraten
| | 4 |
5 | Entwickeln und Vorbereiten von Modellen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5) |
- a)
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Modelle, insbesondere für orthopädieschuhtechnische Einbauelemente, nach Positivmodell entwickeln
| 4 | |
- b)
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orthopädische Leisten nach Fehlformen auswählen, Lotstellung beachten
- c)
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Positivmodelle unter Berücksichtigung der festgelegten Korrektur und Rehabilitationsmaßnahme herstellen und bearbeiten
- d)
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Schaftmodelle nach funktionalen und ästhetischen Gesichtspunkten auswählen und herstellen
| | 10 |
6 | Herstellen und Instandsetzen von orthopädischen
Maßschuhen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6) |
- a)
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Bodenbefestigungsarten unter Berücksichtigung von Indikation und Verwendungszweck auswählen und Teilelemente rangieren, insbesondere Brandsohlen und Kappen
- b)
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Schäfte vorbereiten und aufzwicken
- c)
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Funktionsteile und Schuhteilelemente korrigieren, austauschen und erneuern
| 14 | |
- d)
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verschiedene Oberleder und deren Ersatzstoffe zuschneiden, stanzen und vorrichten, insbesondere durch Schärfen, Buggen und Unterfüttern, sowie Schäfte steppen
- e)
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Bodenelemente in Form bringen, insbesondere durch Beschneiden, Schleifen und Fräsen, sowie Schuhteile verbinden und ästhetische Gesichtspunkte berücksichtigen
- f)
-
Abschlussarbeiten ausführen
- g)
-
Herstellungsprozess dokumentieren
- h)
-
Ursachen für den Verschleiß ermitteln und beurteilen
| | 14 |
7 | Anfertigen von
orthopädischen Elementen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7) |
- a)
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orthopädieschuhtechnische Einbauelemente nach vorgegebenen Modellen herstellen
- b)
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stützende, bettende, korrigierende und kompensierende Teilelemente herstellen, bearbeiten, formen und einarbeiten
- c)
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Funktion und Einsatzmöglichkeiten von Verkürzungsausgleichen bei Beinlängendifferenzen beurteilen und technische Umsetzung festlegen
- d)
-
Versteifungselemente, insbesondere Knöchelkappen und Arthrodesenkappen, herstellen
| 8 | |
- e)
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Verkürzungsausgleiche lotgerecht aufbauen
- f)
-
Einbauelemente in Stellung bringen und Biomechanik beachten
- g)
-
Passform und Funktion bei Anprobe überprüfen und Einbauelemente anpassen
| | 6 |
8 | Anbringen von
orthopädischen Zurichtungen an Konfektionsschuhen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8) |
- a)
-
Konfektionsschuhe nach Arbeitsunterlagen vorbereiten und Materialien auswählen
- b)
-
Materialien von Konfektionsschuhen für die Bearbeitung beurteilen
- c)
-
orthopädische Zurichtungen unter Berücksichtigung biomechanischer Wirkungsweisen anfertigen
- d)
-
kosmetische Gestaltung vornehmen
- e)
-
Möglichkeiten der orthopädischen Zurichtung nach dem Krankheitsbild beurteilen und geeignetes Schuhwerk auswählen
| 10 | |
9 | Anfertigen von Einlagen,
Innenschuhen, Unterschenkel- und Fußorthesen sowie von Fußprothesen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9) |
- a)
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orthopädische Einlagen nach Indikation herstellen, in den Schuh einpassen sowie Wirkungsweise überprüfen und optimieren
| 6 | |
- b)
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Sondereinlagen nach Positivmodell und Indikation herstellen, in den Schuh einpassen sowie Wirkungsweise überprüfen und optimieren
- c)
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Innenschuhe konstruieren und aufbauen, insbesondere laminieren, sowie Wirkungsweise überprüfen und optimieren
- d)
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Unterschenkelorthesen und Zwei-Schalen-Orthesen konstruieren und anfertigen sowie Wirkungsweise überprüfen und optimieren
- e)
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Knöchel- und Kleinorthesen konstruieren und anfertigen sowie Wirkungsweise überprüfen und optimieren
- f)
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Zehen- und Fußprothesen nach Indikation herstellen, in den Schuh einpassen sowie Wirkungsweise überprüfen und optimieren
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10 | Ausführen von medizinischen Fußpflegemaßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10) |
- a)
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Regelungen des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), in der jeweils geltenden Fassung, des Heilpraktikergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, in der jeweils geltenden Fassung und des Podologengesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) in der jeweils geltenden Fassung anwenden
- b)
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Einrichtungen, Instrumente und Pflegemittel einsetzen und Fußpflegemaßnahmen durchführen
- c)
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krankhafte Veränderungen an Haut, Nägeln und Gewebe feststellen und Maßnahmen ergreifen
- d)
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Gefahren bei Fußpflegemaßnahmen vermeiden, insbesondere am diabetischen Fuß
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4 |
11 | Anmessen und Anpassen von konfektionierten Bandagen, Orthesen und Hilfsmitteln zur Kompressionsversorgung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11) |
- a)
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Bandagen für Fuß und Knie anpassen und auf funktionsgerechten Sitz und Passform kontrollieren
- b)
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Unterschenkel-, Knie- und Fußorthesen, insbesondere fixierende und korrigierende Schienen, auswählen und modifizieren sowie biomechanische Wirkung und Passform überprüfen
- c)
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Hilfsmittel zur Kompressionsversorgung der unteren Extremitäten anmessen, auswählen und auf Sitz und Passform überprüfen
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12 | Anmessen und Anpassen von konfektionierten Schuhen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12) |
- a)
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teilkonfektionierte Schuhe im Hinblick auf Indikation und Einsatzbereiche sowie Wirkungsweise auswählen und modifizieren sowie biomechanische Wirkung und Passform überprüfen
- b)
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Verband- und Entlastungsschuhe auswählen und modifizieren sowie biomechanische Wirkung und Passform überprüfen
- c)
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konfektionierte Therapieschuhe, insbesondere Diabetikerschutzschuhe, auswählen und modifizieren sowie biomechanische Wirkung und Passform überprüfen
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