Orthopädieschuhmacherausbildungsverordnung (OrthopschuhmAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Orthopädieschuhmacher und zur Orthopädieschuhmacherin

Ausfertigungsdatum: 16.07.2015


Anlage OrthopschuhmAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Orthopädieschuhmacher und zur Orthopädieschuhmacherin

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1302 - 1307)


Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Beurteilen von Anatomie, Physiologie und Pathologie der Stütz- und Bewegungsorgane
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a)
Aufbau und Funktion von Stütz- und Bewegungsorganen den orthopädischen Versorgungen zuordnen
b)
biomechanische Vorgänge unter Beachtung der ganzheitlichen Statik und Dynamik beurteilen, insbesondere in der Schrittabwicklung
c)
orthopädische Krankheitsbilder, insbesondere Fehlbildungen, Fehlstellungen, Beinlängendifferenzen, Lähmungen sowie Fuß- und Beinamputationen, im Hinblick auf die damit verbundenen funktionellen Beeinträchtigungen beurteilen
6
d)
Wechselbeziehungen zwischen orthopädischen Maßnahmen und dem menschlichen Organismus beurteilen und berücksichtigen
e)
traumatische Krankheitsbilder, insbesondere Frakturen und Rupturen, beurteilen und postoperative Versorgungen vornehmen
f)
pathologische Beeinträchtigungen, insbesondere beim Stehen und Gehen, beurteilen und Auswirkungen auf Patienten und Patientinnen sowie Anforderungen an orthopädische Hilfsmittel feststellen
g)
Auswirkungen von systemischen Krankheiten, insbesondere Diabetes, Neuropathien, rheumatischen und lymphatischen Erkrankungen sowie Allergien und Durchblutungsstörungen, bei Versorgungsmaßnahmen berücksichtigen
h)
Belastungsfähigkeit von Haut- und Narbengewebe bei der orthopädieschuhtechnischen Versorgung beurteilen
6
2Bearbeiten von Werk- und Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a)
Werkzeuge, Messgeräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen, einstellen, handhaben und instand halten
b)
Werkstoffe auswählen und bearbeiten, insbesondere durch Schleifen, Schärfen, Fräsen, Walken, Schäumen und Formen
c)
Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer funktionalen und physiologisch unbedenklichen Verwendbarkeit auswählen und einsetzen
10
d)
Kunststoffe und Verbundwerkstoffe nach unterschiedlichen Verfahren bearbeiten, insbesondere durch Laminieren, Tiefziehen, Absaugen und Glätten
4
3Anmessen von orthopädieschuhtechnischen Hilfsmitteln
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a)
körperliche Untersuchungen, insbesondere Fuß- und Beinuntersuchungen, vornehmen und Messpunkte festlegen
b)
Trittspuren abnehmen sowie Profilzeichnungen von Fuß und Bein anfertigen
4
c)
manuelle und digitale Messverfahren unterscheiden, manuelle Messungen durchführen und Ergebnisse dokumentieren
d)
Abformtechniken anwenden und Ergebnisse auswerten
e)
Analyseverfahren, insbesondere Fußdruckmesssysteme, anwenden und Ergebnisse auswerten
6
4Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen
sowie von Patienten und
Patientinnen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a)
Kunden und Kundinnen sowie Patienten und Patientinnen empfangen und betreuen und Gespräche situationsgerecht führen
b)
Wirkungen orthopädieschuhtechnischer Maßnahmen erklären und auf mögliche Folgeerscheinungen hinweisen
c)
Kunden und Kundinnen sowie Patienten und Patientinnen zur funktionsgerechten Handhabung und zum sachgerechten Umgang von orthopädieschuhtechnischen Hilfsmitteln anleiten
4
d)
Auffälligkeiten feststellen, ärztliche Verordnungen berücksichtigen und Möglichkeiten von orthopädieschuhtechnischen Versorgungen vorschlagen
e)
Kunden und Kundinnen sowie Patienten und Patientinnen über vorbeugende und gesundheitsverbessernde Maßnahmen, insbesondere zur Förderung der Steh- und Gehfähigkeit, beraten
4
5Entwickeln und Vorbereiten von Modellen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a)
Modelle, insbesondere für orthopädieschuhtechnische Einbauelemente, nach Positivmodell entwickeln
4
b)
orthopädische Leisten nach Fehlformen auswählen, Lotstellung beachten
c)
Positivmodelle unter Berücksichtigung der festgelegten Korrektur und Rehabilitationsmaßnahme herstellen und bearbeiten
d)
Schaftmodelle nach funktionalen und ästhetischen Gesichtspunkten auswählen und herstellen
10
6Herstellen und Instandsetzen von orthopädischen
Maßschuhen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a)
Bodenbefestigungsarten unter Berücksichtigung von Indikation und Verwendungszweck auswählen und Teilelemente rangieren, insbesondere Brandsohlen und Kappen
b)
Schäfte vorbereiten und aufzwicken
c)
Funktionsteile und Schuhteilelemente korrigieren, austauschen und erneuern
14
d)
verschiedene Oberleder und deren Ersatzstoffe zuschneiden, stanzen und vorrichten, insbesondere durch Schärfen, Buggen und Unterfüttern, sowie Schäfte steppen
e)
Bodenelemente in Form bringen, insbesondere durch Beschneiden, Schleifen und Fräsen, sowie Schuhteile verbinden und ästhetische Gesichtspunkte berücksichtigen
f)
Abschlussarbeiten ausführen
g)
Herstellungsprozess dokumentieren
h)
Ursachen für den Verschleiß ermitteln und beurteilen
14
7Anfertigen von
orthopädischen Elementen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a)
orthopädieschuhtechnische Einbauelemente nach vorgegebenen Modellen herstellen
b)
stützende, bettende, korrigierende und kompensierende Teilelemente herstellen, bearbeiten, formen und einarbeiten
c)
Funktion und Einsatzmöglichkeiten von Verkürzungsausgleichen bei Beinlängendifferenzen beurteilen und technische Umsetzung festlegen
d)
Versteifungselemente, insbesondere Knöchelkappen und Arthrodesenkappen, herstellen
8
e)
Verkürzungsausgleiche lotgerecht aufbauen
f)
Einbauelemente in Stellung bringen und Biomechanik beachten
g)
Passform und Funktion bei Anprobe überprüfen und Einbauelemente anpassen
6
8Anbringen von
orthopädischen Zurichtungen an Konfektionsschuhen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a)
Konfektionsschuhe nach Arbeitsunterlagen vorbereiten und Materialien auswählen
b)
Materialien von Konfektionsschuhen für die Bearbeitung beurteilen
c)
orthopädische Zurichtungen unter Berücksichtigung biomechanischer Wirkungsweisen anfertigen
d)
kosmetische Gestaltung vornehmen
e)
Möglichkeiten der orthopädischen Zurichtung nach dem Krankheitsbild beurteilen und geeignetes Schuhwerk auswählen
10
9Anfertigen von Einlagen,
Innenschuhen, Unterschenkel- und Fußorthesen sowie von Fußprothesen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a)
orthopädische Einlagen nach Indikation herstellen, in den Schuh einpassen sowie Wirkungsweise überprüfen und optimieren
6
b)
Sondereinlagen nach Positivmodell und Indikation herstellen, in den Schuh einpassen sowie Wirkungsweise überprüfen und optimieren
c)
Innenschuhe konstruieren und aufbauen, insbesondere laminieren, sowie Wirkungsweise überprüfen und optimieren
d)
Unterschenkelorthesen und Zwei-Schalen-Orthesen konstruieren und anfertigen sowie Wirkungsweise überprüfen und optimieren
e)
Knöchel- und Kleinorthesen konstruieren und anfertigen sowie Wirkungsweise überprüfen und optimieren
f)
Zehen- und Fußprothesen nach Indikation herstellen, in den Schuh einpassen sowie Wirkungsweise überprüfen und optimieren
12
10Ausführen von medizinischen Fußpflegemaßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a)
Regelungen des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), in der jeweils geltenden Fassung, des Heilpraktikergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, in der jeweils geltenden Fassung und des Podologengesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) in der jeweils geltenden Fassung anwenden
b)
Einrichtungen, Instrumente und Pflegemittel einsetzen und Fußpflegemaßnahmen durchführen
c)
krankhafte Veränderungen an Haut, Nägeln und Gewebe feststellen und Maßnahmen ergreifen
d)
Gefahren bei Fußpflegemaßnahmen vermeiden, insbesondere am diabetischen Fuß







4
11Anmessen und Anpassen von konfektionierten Bandagen, Orthesen und Hilfsmitteln zur Kompressionsversorgung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a)
Bandagen für Fuß und Knie anpassen und auf funktionsgerechten Sitz und Passform kontrollieren
b)
Unterschenkel-, Knie- und Fußorthesen, insbesondere fixierende und korrigierende Schienen, auswählen und modifizieren sowie biomechanische Wirkung und Passform überprüfen
c)
Hilfsmittel zur Kompressionsversorgung der unteren Extremitäten anmessen, auswählen und auf Sitz und Passform überprüfen
8
12Anmessen und Anpassen von konfektionierten Schuhen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
a)
teilkonfektionierte Schuhe im Hinblick auf Indikation und Einsatzbereiche sowie Wirkungsweise auswählen und modifizieren sowie biomechanische Wirkung und Passform überprüfen
b)
Verband- und Entlastungsschuhe auswählen und modifizieren sowie biomechanische Wirkung und Passform überprüfen
c)
konfektionierte Therapieschuhe, insbesondere Diabetikerschutzschuhe, auswählen und modifizieren sowie biomechanische Wirkung und Passform überprüfen
10

Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a)
Arbeitsauftrag auf Durchführbarkeit prüfen und Auftragsunterlagen bearbeiten
b)
Arbeitsmittel und -geräte auswählen und bereitstellen
c)
Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten
d)
Arbeitsschritte planen und dokumentieren und Werkzeichnungen anfertigen und technische Unterlagen anwenden
4
e)
Arbeitsablauf und Materialeinsatz unter Berücksichtigung konstruktiver, organisatorischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen, koordinieren, festlegen und dokumentieren
f)
Zeitaufwand abschätzen und Kosten für orthopädische Hilfsmittel und Maßnahmen ermitteln
6
6Anwenden fachbezogener rechtlicher Vorschriften
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a)
fachärztliche Verordnungen auswerten und Krankheitsbilder erfassen
b)
Kunden- und Patientendaten dokumentieren und Bestimmungen des Datenschutzes anwenden
c)
fachbezogene Regelungen anwenden, insbesondere Regelungen über Medizinprodukte, Regelungen der Sozialgesetzgebung sowie Regelungen über Hilfsmittelverzeichnisse und über Berufsgenossenschaften
d)
Hygienemaßnahmen anwenden, insbesondere Verfahren zur Reinigung und zur Desinfektion
4
7Verkaufen von Dienstleistungen, Waren und
Produkten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a)
die Außendarstellung des Betriebes und seine Wettbewerbssituation einschätzen
b)
an Werbeaktionen und an deren Erfolgskontrolle mitwirken
c)
Kunden und Kundinnen über Dienstleistungen und Produkte des Betriebes informieren
d)
Dienstleistungen, Waren und Produkte verkaufen
4
8Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
a)
Informationen beschaffen, aufbereiten und auswerten
b)
kulturelle Identitäten berücksichtigen
c)
Schweigepflicht und Diskretion, insbesondere hinsichtlich Kunden- und Patientendaten, beachten
2
d)
Produktinformationen von Anbietern beurteilen und insbesondere Angebote vergleichen
e)
auftragsbezogene Daten erfassen, auswerten und dokumentieren
f)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und im Team situationsgerecht führen und Sachverhalte darstellen, berufsspezifische Fachtermini und fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
g)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten und branchenspezifische Anwenderprogramme einsetzen
6
9Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 9)
a)
Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Qualitätssicherung unterscheiden
b)
Zwischenkontrollen durchführen und Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren
2
c)
Produktqualität beurteilen, insbesondere hinsichtlich Funktionalität, Passform und Haltbarkeit
d)
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
e)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen
4