(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall eine nach Nummer 7 oder 8, auszuführen:
- 1.
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Herstellen eines Gipsmodelles mit Negativ und Positiv für Prothesen, Orthesen oder Sitz- und Lagerungsschalen,
- 2.
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Maßnehmen für Kompressionsstrümpfe, Bandagen oder Leibbinden mit Herstellen von Schnittmustern bei Bedarf,
- 3.
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Beseitigen von Paßform- und Aufbaufehlern an Prothesen oder Orthesen,
- 4.
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Justieren einer Beinprothese zur Optimierung des Gangbildes,
- 5.
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Versorgen eines Patienten mit einem Rollstuhl oder einem anderen Rehabilitationsmittel,
- 6.
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korrigierende oder bettende Versorgung eines insuffizienten oder fehlgebildeten Fußes,
- 7.
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Anfertigen und Anproben einer Bandage, insbesondere bei Adipositas oder schwerem Bauchwandbruch,
- 8.
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Anfertigen und Anproben einer Lumbosakralorthese oder -bandage.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.