(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall eine nach Nummer 7 oder 8, auszuführen: 
        
            - 1.
- 
                Herstellen eines Gipsmodelles mit Negativ und Positiv für Prothesen, Orthesen oder Sitz- und Lagerungsschalen, 
- 2.
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                Maßnehmen für Kompressionsstrümpfe, Bandagen oder Leibbinden mit Herstellen von Schnittmustern bei Bedarf, 
- 3.
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                Beseitigen von Paßform- und Aufbaufehlern an Prothesen oder Orthesen, 
- 4.
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                Justieren einer Beinprothese zur Optimierung des Gangbildes, 
- 5.
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                Versorgen eines Patienten mit einem Rollstuhl oder einem anderen Rehabilitationsmittel, 
- 6.
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                korrigierende oder bettende Versorgung eines insuffizienten oder fehlgebildeten Fußes, 
- 7.
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                Anfertigen und Anproben einer Bandage, insbesondere bei Adipositas oder schwerem Bauchwandbruch, 
- 8.
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                Anfertigen und Anproben einer Lumbosakralorthese oder -bandage. 
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.