(1) Dem Orthopädiemechaniker- und Bandagisten-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen: 
        
            - 1.
- 
                Auswahl, Anmessung, Entwurf, Konstruktion, Anfertigung, Anpassung und Instandhaltung von Heil- und Hilfsmitteln der technischen Orthopädie, insbesondere von Prothesen, Orthesen, Lagerungs- und Sitzschalen, Leibbinden, Stützmiedern, Bandagen, Bruchbändern und Fußeinlagen, 
- 2.
- 
                Auswahl, Anmessung, Entwurf, Konstruktion, Anfertigung, Anpassung und Instandhaltung von Rollstühlen und Rehabilitationsmitteln, 
- 3.
- 
                Auswahl, Anmessung und Anpassung medizinischer Kompressionsstrümpfe, -segmente und -bandagen sowie entsprechender Kompressionsmittel für den menschlichen Körper, 
- 4.
- 
                Auswahl, Anmessung, Anfertigung und Anpassung von Artikeln zur Stoma- und Inkontinenzversorgung, 
- 5.
- 
                Auswahl, Anmessung, Anfertigung und Anpassung von Epithesen und kosmetischen Ausgleichen, insbesondere von Brustausgleichen mit Halterungen, 
- 6.
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                Auswahl, Anmessung, Anfertigung und Anpassung von Vorrichtungen, textilen Kleidungsstücken und sonstigen Gebrauchsgegenständen des täglichen Bedarfs zur behindertengerechten Nutzung. 
        (2) Dem Orthopädiemechaniker- und Bandagisten-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen: 
        
            - 1.
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                Kenntnisse der Anatomie, Physiologie und Pathologie des Menschen, 
- 2.
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                Kenntnisse der berufsbezogenen Mechanik, insbesondere der Biomechanik, 
- 3.
- 
                Kenntnisse über technisch-diagnostische Analysemethoden, insbesondere der Röntgentechnik, 
- 4.
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                Kenntnisse über medizinische Terminologie, 
- 5.
- 
                Kenntnisse über die orthopädischen Untersuchungsmethoden und Therapien, insbesondere hinsichtlich Muskelstatus und Gelenkbeweglichkeit, 
- 6.
- 
                Kenntnisse über die Behindertenpsychologie, insbesondere psychisches Trauma nach Amputationen und Querschnittslähmungen, 
- 7.
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                Kenntnisse der Funktionen von Heil-, Hilfs- und Rehabilitationsmitteln, 
- 8.
- 
                Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe, 
- 9.
- 
                Kenntnisse über Konstruktionslehre, insbesondere der Festigkeitslehre, 
- 10.
- 
                Kenntnisse über Elektrotechnik und Elektronik, 
- 11.
- 
                Kenntnisse über Hydraulik und Pneumatik, insbesondere der Schwungphasensteuerung in Prothesengelenken, 
- 12.
- 
                Kenntnisse des Oberflächenschutzes, 
- 13.
- 
                Kenntnisse der berufsbezogenen Normen sowie der berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes und der Abfallbeseitigung, 
- 14.
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                Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Gesundheit- und Sozialrechtes sowie der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, 
- 15.
- 
                Kenntnisse der Hygiene beim Umgang mit Patienten, 
- 16.
- 
                Bestimmen und Konstruieren von Prothesen, Orthesen und sonstigen Heil-, Hilfs- und Rehabilitationsmitteln, 
- 17.
- 
                Abnehmen von Maßen und Abdrücken, 
- 18.
- 
                Anfertigen von Arbeitsmodellen nach Maßen und Abdrücken am menschlichen Körper, 
- 19.
- 
                Anfertigen von technischen Zeichnungen, Maßskizzen, Schablonen und Schnittmustern, 
- 20.
- 
                spanendes und spanloses Be- und Verarbeiten von Stählen, NE-Metallen und Kunststoffen, 
- 21.
- 
                Gefüge- und Oberflächenbehandeln von Metallen, 
- 22.
- 
                Herstellen von Verbindungen, 
- 23.
- 
                Zuschneiden und Formen von Leder, Kunststoff und Textilien, 
- 24.
- 
                Bau und Einbau von Gelenken, 
- 25.
- 
                Messen, Anrichten, Schränken, 
- 26.
- 
                spanendes Be- und Verarbeiten sowie Fügen von Holz, 
- 27.
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                Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen, 
- 28.
- 
                Anfertigen von Druckpelotten, Polsterungen, Garnierungen und Verschlüssen, 
- 29.
- 
                Anpassen des Heil-, Hilfs- und Rehabilitationsmittels, 
- 30.
- 
                Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen.