(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach den Nummern 1 und 5, auszuführen: 
        
            - 1.
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                Intonieren einer Oktave bei Zungenpfeifen, 
- 2.
- 
                Anfertigen und Intonieren von sechs Metallpfeifen, 
- 3.
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                Aufschneiden und Intonieren von zwei Oktaven Metallpfeifen, 
- 4.
- 
                Anfertigen und Intonieren von sechs Holzpfeifen, 
- 5.
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                Legen einer gleichstufigen Temperierung nach Gehör, 
- 6.
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                Belegen der Ecke eines Faltenbalges, 
- 7.
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                Ermitteln und Beheben von mechanischen, elektrischen und pneumatischen Störungen, 
- 8.
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                Anfertigen einer Metall- und einer Holzverbindung. 
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.