(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach den Nummern 1 und 5, auszuführen:
- 1.
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Intonieren einer Oktave bei Zungenpfeifen,
- 2.
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Anfertigen und Intonieren von sechs Metallpfeifen,
- 3.
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Aufschneiden und Intonieren von zwei Oktaven Metallpfeifen,
- 4.
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Anfertigen und Intonieren von sechs Holzpfeifen,
- 5.
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Legen einer gleichstufigen Temperierung nach Gehör,
- 6.
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Belegen der Ecke eines Faltenbalges,
- 7.
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Ermitteln und Beheben von mechanischen, elektrischen und pneumatischen Störungen,
- 8.
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Anfertigen einer Metall- und einer Holzverbindung.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.