Orgelbauer-Ausbildungsverordnung (OrgbAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Orgel- und Harmoniumbauer/zur Orgel- und Harmoniumbauerin

Ausfertigungsdatum: 14.12.1984


§ 9 OrgbAusbV Abschlußprüfung und Gesellenprüfung

(1) Die Abschlußprüfung und die Gesellenprüfung erstrecken sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 8 Stunden 3 Arbeitsproben durchführen und in insgesamt höchstens 40 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Von den 3 Arbeitsproben sollen 2 auf die in der Anlage unter I. genannten Fertigkeiten entfallen und eine auf die Fertigkeiten, die Gegenstand der Berufsausbildung in der jeweiligen Fachrichtung sind.

1.
Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
a)
für die in der Anlage unter I. genannten Fertigkeiten:
aa)
Pfeifen kröpfen,
bb)
Metallpfeifenfuß herstellen,
cc)
Metallpfeifenkörper herstellen,
dd)
gekröpften Windkanal herstellen,
ee)
Rollgalgen für Balgventilsteuerung herstellen,
ff)
labiale und linguale Pfeifen in Oktaven beistimmen;
b)
in der Fachrichtung Orgelbau:
aa)
Balgkasten zinken,
bb)
Rollventil herstellen,
cc)
Notenpult graten,
dd)
Temperatur legen;
c)
in der Fachrichtung Pfeifenbau:
aa)
Labium an einer Holzpfeife ausarbeiten,
bb)
Labierschablone aus Metall anfertigen,
cc)
Holzpfeifenstöpsel einpassen und belegen,
dd)
90 Grad Kropf an konischem Becher herstellen.
2.
Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:
a)
in der Fachrichtung Orgelbau:
aa)
Tremolosteuerung mit Keilstoßbalg anfertigen,
bb)
eine Oktave gedeckte Holzpfeifen 8' herstellen,
cc)
Magazinbalg herstellen,
dd)
Portativwindlade herstellen;
b)
in der Fachrichtung Pfeifenbau:
aa)
Pedalregister 2' offen zuschneiden und herstellen,
bb)
Prospektfeld anfertigen,
cc)
eine Oktave eines Zungenregisters herstellen.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:
a)
Entwicklung der Orgel im Rahmen der Musik- und Baugeschichte,
b)
Funktionsweisen von Orgeln und Harmonien,
c)
Arten und Eigenschaften der im Orgelbau verwendeten Werkstoffe,
d)
Akustik;
2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:
a)
Hebelgesetz,
b)
akustische Berechnungen,
c)
Berechnungen aus der Elektrizitätslehre,
d)
Berechnungen aus der Pneumatik,
e)
maschinentechnische Berechnungen,
f)
Material- und Lohnberechnungen;
3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:Darstellung von Orgelteilen;
4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten,
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.