Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II 1990 S. 885, 910), genehmige ich die Stiftung und Verleihung der
Ich genehmige die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen des in Artikel 1 genannten Ehrenzeichens.
Die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildung des nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichens werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
Jede Änderung der Stiftungsbestimmungen und der Verleihungsbedingungen des nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichens und jede Änderung seiner Form und Benennung bedarf meiner Genehmigung und wird gemäß Artikel 3 bekanntgemacht.
Der Bundespräsident