Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), genehmige ich die Stiftung und Verleihung der
Ich genehmige die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen (Statut und Ausführungsbestimmungen zum Statut) der Goethe-Medaille.
Das Statut und die Ausführungsbestimmungen zum Statut sowie die Abbildung der Goethe-Medaille werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Jede Änderung der Stiftungsbestimmungen und der Verleihungsbedingungen der Goethe-Medaille und jede Änderung ihrer Form und ihrer Benennung bedarf meiner Genehmigung.
Der Bundespräsident
Der Bundesminister des Innern
Der Bundesminister des Auswärtigen