(OldenbG)
Gesetz über die Regelung der Landeszugehörigkeit des Verwaltungsbezirks Oldenburg und des Landkreises Schaumburg-Lippe nach Artikel 29 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes


Ausfertigungsdatum: 09.01.1976

Eingangsformel

Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder das folgende Gesetz beschlossen:


§ 1

Der Verwaltungsbezirk Oldenburg und der Landkreis Schaumburg-Lippe - nach dem Gebietsstand vom 9. April 1956 - verbleiben beim Land Niedersachsen.


§ 2

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.


§ 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.