Ausfertigungsdatum: 25.09.2014
(1) Für Erzeugerorganisationen werden
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wird im Falle
(3) Beantragt ein Antragsteller, der sich ganz oder teilweise aus juristischen Personen oder Personengesellschaften zusammensetzt, deren Mitglieder Erzeuger sind, eine Anerkennung als Erzeugerorganisation, so wird die Anzahl der Erzeuger in diesen juristischen Personen oder Personengesellschaften der Feststellung der in Absatz 1 Nummer 1 festgelegten Mindestanzahl zugrunde gelegt. Ist ein Erzeuger an mehreren Mitgliedern des Antragstellers beteiligt, so wird er bei der Feststellung der Mindestmitgliederzahl nach Satz 1 nur einmal berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht für einen Erzeuger, der unmittelbar selbst Mitglied des Antragstellers ist.
(4) Die Landesregierungen können, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können, durch Rechtsverordnung
(5) Trifft ein Land Regelungen nach Absatz 4, so teilt es diese unverzüglich dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und den anderen Ländern mit.