(Fundstelle: BGBl. I 2016,1905)
    
    
    
        Leitfäden nach § 60 Absatz 1 haben sich vorrangig auf Maßnahmen zu beziehen, die der Verhütung schwerer Unfälle und der Begrenzung der Folgen möglicher schwerer Unfälle dienen. Sie haben insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen: 
        
            - 1.
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                die Verbesserung der Bohrlochintegrität, des Bohrlochkontrollgeräts und der Bohrlochbarrieren sowie die Überwachung ihrer Wirksamkeit, 
- 2.
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                die Verbesserung des Primärrückhaltesystems, 
- 3.
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                die Verbesserung des Sekundärrückhaltesystems, das die Eskalation eines drohenden schweren Unfalls schon frühzeitig begrenzt, 
- 4.
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                zuverlässige Entscheidungsprozesse, 
- 5.
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                Management und Beaufsichtigung von Aktivitäten, die ernste Gefahren hervorrufen können, 
- 6.
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                die Fachkompetenz der Personen in Schlüsselpositionen, 
- 7.
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                ein wirksames Risikomanagement, 
- 8.
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                die Bewertung der Zuverlässigkeit sicherheits- und umweltkritischer Systeme, 
- 9.
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                wichtige Indikatoren für die Bewertung ergriffener Maßnahmen, 
- 10.
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                die wirksame Integration von Sicherheits- und Umweltmanagementsystemen des Unternehmers und anderer Beteiligter an den Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten.