(Fundstelle: BGBl. I 2016,1905)
Leitfäden nach § 60 Absatz 1 haben sich vorrangig auf Maßnahmen zu beziehen, die der Verhütung schwerer Unfälle und der Begrenzung der Folgen möglicher schwerer Unfälle dienen. Sie haben insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
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die Verbesserung der Bohrlochintegrität, des Bohrlochkontrollgeräts und der Bohrlochbarrieren sowie die Überwachung ihrer Wirksamkeit,
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die Verbesserung des Primärrückhaltesystems,
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die Verbesserung des Sekundärrückhaltesystems, das die Eskalation eines drohenden schweren Unfalls schon frühzeitig begrenzt,
- 4.
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zuverlässige Entscheidungsprozesse,
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Management und Beaufsichtigung von Aktivitäten, die ernste Gefahren hervorrufen können,
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die Fachkompetenz der Personen in Schlüsselpositionen,
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ein wirksames Risikomanagement,
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die Bewertung der Zuverlässigkeit sicherheits- und umweltkritischer Systeme,
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wichtige Indikatoren für die Bewertung ergriffener Maßnahmen,
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die wirksame Integration von Sicherheits- und Umweltmanagementsystemen des Unternehmers und anderer Beteiligter an den Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten.