Offshore-Bergverordnung (OffshoreBergV)
Bergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels

Ausfertigungsdatum: 03.08.2016


§ 42 OffshoreBergV Anforderungen an den Betriebsplan

(1) Ein Betriebsplan nach § 52 des Bundesberggesetzes für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten ist nur zuzulassen, wenn die folgenden Unterlagen vorliegen:

1.
der Bericht über ernste Gefahren nach § 43,
2.
bei Durchführung von Bohrungsarbeiten die Mitteilung über Bohrungsarbeiten nach § 49 Absatz 1,
3.
bei Durchführung eines kombinierten Betriebs die Mitteilung über den kombinierten Betrieb nach § 50 Absatz 1,
4.
bei Verwendung einer Plattform die Genehmigung der Plattform nach § 53 einschließlich der Konstruktionsmitteilung nach 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und
5.
bei Verlegung einer Plattform an einen neuen Standort die Mitteilung über die Standortverlegung nach § 51 Absatz 1.

(2) Weitere Anforderungen an die Zulassung des Betriebsplans und die Vorlage weiterer Unterlagen nach § 55 des Bundesberggesetzes bleiben unberührt.

(3) Zur Erstellung der Unterlagen nach Absatz 1 können auch andere im Betrieb vorhandene oder zu erstellende Unterlagen verwendet werden.

(4) Sofern eine Offshore-Erdöl- oder -Erdgasaktivität durch einen Betriebsplan zugelassen ist, der die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, können die Unterlagen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5 auch im Rahmen von Sonderbetriebsplänen nach § 52 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesberggesetzes vorgelegt werden.