Ausfertigungsdatum: 03.08.2016
(1) Ein Betriebsplan nach § 52 des Bundesberggesetzes für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten ist nur zuzulassen, wenn die folgenden Unterlagen vorliegen:
(2) Weitere Anforderungen an die Zulassung des Betriebsplans und die Vorlage weiterer Unterlagen nach § 55 des Bundesberggesetzes bleiben unberührt.
(3) Zur Erstellung der Unterlagen nach Absatz 1 können auch andere im Betrieb vorhandene oder zu erstellende Unterlagen verwendet werden.
(4) Sofern eine Offshore-Erdöl- oder -Erdgasaktivität durch einen Betriebsplan zugelassen ist, der die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, können die Unterlagen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5 auch im Rahmen von Sonderbetriebsplänen nach § 52 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesberggesetzes vorgelegt werden.