Ausfertigungsdatum: 03.08.2016
(1) Bei Hilfsbohrungen hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die durch die Bohrung eingeleiteten Stoffe nicht in andere als in die dafür bestimmten Gebirgsschichten gelangen können.
(2) Auf Hilfsbohrungen ist § 32 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Stehen Hilfsbohrungen unter innerem Druck, so hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass
(3) Bei Anwendung von Wärmeverfahren zur Erdölgewinnung oder bei sonstigen Verfahren zur thermischen Behandlung von Lagerstätten hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Wärmespannungen im Förderstrang und am Bohrlochkopf beherrscht werden.
(4) Werden durch Hilfsbohrungen Stoffe eingeleitet, die besonders korrosiv sind, hat der Unternehmer den Ringraum gegen den Förderstrang abzusperren und mit einem geeigneten Schutzmedium vollständig aufzufüllen.