(1) Der Unternehmer hat bei Bohrungen 
        
            - 1.
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                den Bohrlochverlauf rechtzeitig vor dem Erreichen möglicher Erdöl- oder Erdgaslagerstätten sowie nach dem Erreichen der Endteufe zu vermessen, 
- 2.
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                den planmäßigen Verlauf der Bohrungen durch Richtungs- und Neigungsmessungen zu überwachen und 
- 3.
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                Art, Häufigkeit und Abstand der Messungen nach der Art der Bohrung und der geplanten Ablenkung festzulegen; dabei sind die jeweiligen geologischen und sonstigen betrieblichen Verhältnisse zu berücksichtigen. 
        (2) Der Unternehmer hat 
        
            - 1.
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                die durchbohrten Gebirgsschichten geologisch zu bestimmen; dabei sind wasserführende Schichten als solche zu erfassen, 
- 2.
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                Proben der erschlossenen Gebirgsschichten mindestens bis zur Beendigung der Bohrungsarbeiten aufzubewahren, 
- 3.
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                dafür zu sorgen, dass Bohrungen nutzbare Lagerstätten und Wasserhorizonte nicht nachteilig beeinflussen, 
- 4.
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                angebohrte nutzbare Lagerstätten oder Wasserhorizonte sowie deren hangende und liegende Schichten zu erkunden, wenn die Sicherheit oder der Lagerstättenschutz es erfordern, und 
- 5.
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                die Ergebnisse der Erkundung der zuständigen Behörde mitzuteilen. 
(3) Auf Bohrungen, die nicht der Aufsuchung oder Gewinnung von Erdöl oder Erdgas dienen, ist § 49 Absatz 3 und 4 entsprechend anzuwenden.