(1) Der Unternehmer hat bei Bohrungen
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den Bohrlochverlauf rechtzeitig vor dem Erreichen möglicher Erdöl- oder Erdgaslagerstätten sowie nach dem Erreichen der Endteufe zu vermessen,
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den planmäßigen Verlauf der Bohrungen durch Richtungs- und Neigungsmessungen zu überwachen und
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Art, Häufigkeit und Abstand der Messungen nach der Art der Bohrung und der geplanten Ablenkung festzulegen; dabei sind die jeweiligen geologischen und sonstigen betrieblichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
(2) Der Unternehmer hat
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die durchbohrten Gebirgsschichten geologisch zu bestimmen; dabei sind wasserführende Schichten als solche zu erfassen,
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Proben der erschlossenen Gebirgsschichten mindestens bis zur Beendigung der Bohrungsarbeiten aufzubewahren,
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dafür zu sorgen, dass Bohrungen nutzbare Lagerstätten und Wasserhorizonte nicht nachteilig beeinflussen,
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angebohrte nutzbare Lagerstätten oder Wasserhorizonte sowie deren hangende und liegende Schichten zu erkunden, wenn die Sicherheit oder der Lagerstättenschutz es erfordern, und
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die Ergebnisse der Erkundung der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(3) Auf Bohrungen, die nicht der Aufsuchung oder Gewinnung von Erdöl oder Erdgas dienen, ist § 49 Absatz 3 und 4 entsprechend anzuwenden.