Der Unternehmer hat den Beschäftigten 
        
            - 1.
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                für Arbeiten, bei denen eine Durchnässung von Kleidung und Schuhwerk nicht auf andere Weise vermieden werden kann, wasserdichte Kleidung und wasserdichtes Schuhwerk zur Verfügung zu stellen und 
- 2.
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                für Arbeiten, die überwiegend einen Aufenthalt im Freien erfordern, bei kaltem Wetter warme Zusatzkleidung zur Verfügung zu stellen. 
        § 18 der Allgemeinen Bundesbergverordnung bleibt unberührt.