Der Unternehmer hat die Anforderungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 und Anhang 1 Nummer 5 der Allgemeinen Bundesbergverordnung zu beachten und dabei dafür zu sorgen, dass: 
        
            - 1.
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                die verantwortlichen Personen und mindestens 10 Prozent der übrigen Beschäftigten in Erster Hilfe theoretisch und praktisch ausgebildet sind und dass mindestens alle zwei Jahre eine Fortbildung erfolgt, 
- 2.
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                an Arbeitsplätzen, an denen regelmäßig zwei oder mehr Personen in einer Schicht beschäftigt sind, mindestens eine in Erster Hilfe ausgebildete Person anwesend ist, 
- 3.
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                ein Erste-Hilfe-Raum eingerichtet ist und ständig eine in der Unfall- und Krankenhilfe fachkundige Person zur Verfügung steht, wenn auf der Plattform in der Regel mehr als 20 Personen ständig anwesend sind; sofern aufgrund besonderer Risiken erforderlich, kann die zuständige Behörde auch eine sanitätsdienstliche oder rettungsdienstliche Ausbildung der Person verlangen, 
- 4.
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                in den Erste-Hilfe-Räumen die erforderlichen sachlichen Einrichtungen und Mittel bereitgehalten werden, insbesondere solche, die für eine Behandlung nach mündlicher oder fernmündlicher Weisung eines Arztes erforderlich sind, 
- 5.
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                verletzte oder erkrankte Personen zur Behandlung an Land gebracht werden können und bei schweren Unfällen oder Erkrankungen ein Arzt hinzugezogen werden kann und 
- 6.
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                sich auf Plattformen, auf denen Beschäftigte untergebracht sind, während der Hubschraubereinsätze eine ausreichende Anzahl von Personen im Bereich des Hubschrauberlandeplatzes befindet, die für den Einsatz in Notfällen ausgebildet sind; in unmittelbarer Nähe des Hubschrauberlandebereichs ist das für den Fall eines Unfalls benötigte Gerät bereitzuhalten.