Ausfertigungsdatum: 30.09.1988
(1) Die Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden richten sich
(2) Die Bestimmungen des Haftungsübereinkommens von 1992 sowie des Bunkeröl-Übereinkommens sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auch in bezug auf Seeschiffe anzuwenden, die nicht im Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragen sind oder die nicht die Flagge eines Vertragsstaats führen dürfen.