ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung (ÖLGKontrollStZulV)
Verordnung über die Zulassung von Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz

Ausfertigungsdatum: 07.05.2012


§ 11 ÖLGKontrollStZulV Anforderungen an das Kontrollstellenpersonal

(1) Für die Zulassung als private Kontrollstelle ist nachzuweisen, dass

1.
eine ausreichende Anzahl qualifizierter Personen vorhanden ist,
2.
das Personal der Kontrollstelle die jeweiligen Qualifikationsanforderungen nach Anlage 4 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 3 erfüllt,
3.
die für die Kontrolle zuständigen Personen für die selbstständige Durchführung von Kontrollen mit der entsprechenden Kontrollbefähigung nach Anlage 4 Nummer 2 und 3 ausgestattet sind und ihre Kontrollbefähigung nach Anlage 4 Nummer 4 aufrechterhalten bleibt und
4.
die in der Kontrollstelle tätigen Personen die Anforderungen zur Sicherung der Objektivität, Neutralität und Unvoreingenommenheit des Kontrollstellenpersonals nach Anlage 4 Nummer 5 erfüllen.

(2) Von einer ausreichenden Anzahl an Personen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 wird ausgegangen, soweit neben der Kontrollstellenleitung für jeden Kontrollbereich im Sinne des Titels IV Kapitel 2 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008, für den die Kontrollstelle eine Zulassung begehrt, eine ganzjährige personelle Verfügbarkeit gewährleistet wird.

(3) Es ist nachzuweisen, dass die Kontrollstelle über die Voraussetzungen verfügt, um für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb montags bis freitags während üblicher Geschäftszeiten erreichbar zu sein, sodass sie erforderlichenfalls unverzüglich Maßnahmen bezogen auf die von ihr kontrollierten Betriebe einleiten und unverzüglich Auskünfte gegenüber den zuständigen Behörden erteilen kann.

(4) Für die Kontrollstellenleitung und deren Vertretung ist mit dem Antrag auf Zulassung für jede Person ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Bundesanstalt zu beantragen. Der Antrag nach Satz 1 ist bei der Antragstellung nachzuweisen.

(5) Bei der Prüfung des Antrags der Kontrollstelle auf Zulassung nach § 2 stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass das Personal die Anforderungen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 4 erfüllt oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind. Nachweise im Sinne des Satzes 1 sind der Bundesanstalt bei Antragstellung im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.