Öko-Landbaugesetz (ÖLG)
Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus

Ausfertigungsdatum: 07.12.2008


§ 6 ÖLG Vorschriften für gemeinschaftliche Verpflegungseinrichtungen

(1) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der zu deren Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union sind auf Arbeitsgänge in gewerbsmäßig betriebenen, gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen im Sinne des Artikels 2 Doppelbuchstabe aa der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anzuwenden, wenn hierbei Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 aufbereitet werden, die mit Bezug auf die ökologische oder biologische Produktion im Sinne des Artikels 23 Abs. 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gekennzeichnet und in den Verkehr gebracht werden.

(2) Unternehmer, die gemeinschaftliche Verpflegungseinrichtungen im Sinne des Absatzes 1 gewerbsmäßig betreiben, stehen Unternehmern im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gleich.

(3) Erzeugnisse nach Absatz 1 dürfen mit Bezug auf die ökologische oder biologische Produktion nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Voraussetzungen für die Bezugnahme auf die ökologische oder biologische Produktion nach Artikel 23 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erfüllt sind.

(4) Abweichend von Absatz 3 dürfen Erzeugnisse nach Absatz 1 auch dann in den Verkehr gebracht werden, wenn bei der Kennzeichnung dieser Erzeugnisse Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische oder biologische Produktion verwendet werden, die sich auf die zur Zubereitung aller Speisen verwendeten landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe oder Zutaten einer Art oder einzeln zubereitete Komponenten zusammengesetzter Gerichte beziehen, soweit diese Ausgangsstoffe, Zutaten oder Komponenten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der zu deren Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erfüllen.