Opferentschädigungsgesetz (OEG)
Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten

Ausfertigungsdatum: 11.05.1976


§ 5 OEG Übergang gesetzlicher Schadensersatzansprüche

Ist ein Land Kostenträger (§ 4), so gilt § 81a des Bundesversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, daß der gegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf das zur Gewährung der Leistungen nach diesem Gesetz verpflichtete Land übergeht.