(ÖDZustG)
Gesetz über die Zuständigkeit auf dem Gebiet des Rechts des öffentlichen Dienstes

Ausfertigungsdatum: 20.08.1960


§ 5 ÖDZustG

Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, die durch §§ 1 und 2 geänderten Vorschriften in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab geltenden Fassung bekanntzumachen.