(ÖDZustG)
Gesetz über die Zuständigkeit auf dem Gebiet des Rechts des öffentlichen Dienstes

Ausfertigungsdatum: 20.08.1960


§ 3 ÖDZustG

Die in tarifrechtlichen Regelungen des öffentlichen Dienstes vorgesehenen Zuständigkeiten des Bundesministers der Finanzen gehen auf den Bundesminister des Innern über.