(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 
        
            - 1.
- 
                
                    als Hersteller entgegen § 3 
                     
                        - a)
- 
                            Absatz 1 Satz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät in Verkehr bringt, 
- b)
- 
                            Absatz 2 Satz 1 die Pi-Kennzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig anbringt, 
- c)
- 
                            Absatz 2 Satz 2 die Pi-Kennzeichnung anbringt, 
- d)
- 
                            Absatz 3 eine technische Unterlage nicht oder nicht mindestens 20 Jahre aufbewahrt, nicht bereithält oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 
- e)
- 
                            Absatz 3a ein ortsbewegliches Druckgerät in Verkehr bringt, 
- f)
- 
                            Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder 
- g
- 
                            Absatz 4 Satz 3 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 
 
- 2.
- 
                
                    als Bevollmächtigter entgegen § 4 
                     
                        - a)
- 
                            Absatz 2 eine Aufgabe wahrnimmt, 
- b)
- 
                            Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 eine technische Unterlage nicht oder nicht mindestens 20 Jahre aufbewahrt, nicht bereithält oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 
- c)
- 
                            Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder 
- d)
- 
                            Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 3 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 
 
- 3.
- 
                
                    als Einführer entgegen § 5 
                     
                        - a)
- 
                            Absatz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät in Verkehr bringt, 
- b)
- 
                            Absatz 2 Satz 2 ein ortsbewegliches Druckgerät einführt oder auf dem Markt bereitstellt, 
- c)
- 
                            Absatz 3 den Hersteller oder die Marktüberwachungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 
- d)
- 
                            Absatz 5 ein ortsbewegliches Druckgerät nicht richtig handhabt, nicht richtig lagert oder nicht richtig befördert, 
- e)
- 
                            Absatz 6 Satz 1 eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder 
- f)
- 
                            Absatz 6 Satz 3 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 
 
- 4.
- 
                
                    als Vertreiber entgegen § 6 
                     
                        - a)
- 
                            Absatz 1 Satz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät auf dem Markt bereitstellt, 
- b)
- 
                            Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 
- c)
- 
                            Absatz 2 den Hersteller, den Einführer oder die Marktüberwachungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 
- d)
- 
                            Absatz 3 ein ortsbewegliches Druckgerät nicht richtig handhabt, nicht richtig lagert oder nicht richtig befördert, 
- e)
- 
                            Absatz 4 Satz 1 eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder 
- f)
- 
                            Absatz 4 Satz 3 den Hersteller, den Einführer oder eine dort genannte Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 
 
- 5.
- 
                
                    als Eigentümer entgegen § 7 
                     
                        - a)
- 
                            Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a ein ortsbewegliches Druckgerät auf dem Markt bereitstellt oder verwendet, 
- b)
- 
                            Absatz 1 Satz 2 den Hersteller, den Einführer oder die Marktüberwachungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder 
- c)
- 
                            Absatz 2 ein ortsbewegliches Druckgerät nicht richtig handhabt, nicht richtig lagert oder nicht richtig befördert, 
 
- 6.
- 
                
                    als Betreiber entgegen § 8 
                     
                        - a)
- 
                            Absatz 1 oder 1a ein ortsbewegliches Druckgerät verwendet, 
- b)
- 
                            Absatz 2 den Eigentümer oder die Marktüberwachungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder 
- c)
- 
                            Absatz 3 den Vertreiber nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 
 
- 7.
- 
                
                    als Einführer oder Vertreiber entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit 
                     
                        - a)
- 
                            § 3 Absatz 1 Satz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät in Verkehr bringt, 
- b)
- 
                            § 3 Absatz 2 Satz 1 die Pi-Kennzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig anbringt, 
- c)
- 
                            § 3 Absatz 2 Satz 2 die Pi-Kennzeichnung anbringt, 
- d)
- 
                            § 3 Absatz 3 eine technische Unterlage nicht oder nicht mindestens 20 Jahre aufbewahrt, nicht bereithält oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 
- e)
- 
                            § 3 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder 
- f)
- 
                            § 3 Absatz 4 Satz 3 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder 
 
- 8.
- 
                als Eigentümer, Vertreiber oder Betreiber entgegen § 12 Satz 3 die Pi-Kennzeichnung anbringt. 
        (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 
        
            - 1.
- 
                
                    als Hersteller entgegen § 3 
                     
                        - a)
- 
                            Absatz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder 
- b)
- 
                            Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig beigibt, 
 
- 2.
- 
                
                    als Bevollmächtigter entgegen § 4 
                     
                        - a)
- 
                            Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt, 
- b)
- 
                            Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig beigibt oder 
- c)
- 
                            Absatz 4 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 
 
- 3.
- 
                
                    als Einführer entgegen § 5 
                     
                        - a)
- 
                            Absatz 4 Satz 3 eine Konformitätsbescheinigung einem ortsbeweglichen Druckgerät beigibt, 
- b)
- 
                            Absatz 6 Satz 4 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt, 
- c)
- 
                            Absatz 7 eine Abschrift nicht bereithält oder eine technische Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder 
- d)
- 
                            Absatz 8 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder rechtzeitig beigibt, 
 
- 4.
- 
                
                    als Vertreiber entgegen § 6 
                     
                        - a)
- 
                            Absatz 4 Satz 4 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt, 
- b)
- 
                            Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder nicht rechtzeitig beifügt oder 
- c)
- 
                            Absatz 7 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt, 
 
- 5.
- 
                
                    als Einführer oder Vertreiber entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit 
                     
                        - a)
- 
                            § 3 Absatz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder 
- b)
- 
                            § 3 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig beigibt, 
 
- 6.
- 
                
                    als Wirtschaftsakteur entgegen § 10 
                     
                        - a)
- 
                            Absatz 1 einen dort genannten Wirtschaftsakteur nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benennt oder 
- b)
- 
                            Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder 
 
- 7.
- 
                
                    als Benannte Stelle entgegen § 18 
                     
                        - a)
- 
                            Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Tätigkeit ausführt, 
- b)
- 
                            Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 
- c)
- 
                            Absatz 5 Satz 2 das Personal nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 
- d)
- 
                            Absatz 6 an dem dort genannten Erfahrungsaustausch nicht teilnimmt, 
- e)
- 
                            Absatz 7 eine Aufgabe wahrnimmt oder 
- f)
- 
                            Absatz 8 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Kennnummer verwendet.