(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
-
als Hersteller entgegen § 3
- a)
-
Absatz 1 Satz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät in Verkehr bringt,
- b)
-
Absatz 2 Satz 1 die Pi-Kennzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig anbringt,
- c)
-
Absatz 2 Satz 2 die Pi-Kennzeichnung anbringt,
- d)
-
Absatz 3 eine technische Unterlage nicht oder nicht mindestens 20 Jahre aufbewahrt, nicht bereithält oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- e)
-
Absatz 3a ein ortsbewegliches Druckgerät in Verkehr bringt,
- f)
-
Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder
- g
-
Absatz 4 Satz 3 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- 2.
-
als Bevollmächtigter entgegen § 4
- a)
-
Absatz 2 eine Aufgabe wahrnimmt,
- b)
-
Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 eine technische Unterlage nicht oder nicht mindestens 20 Jahre aufbewahrt, nicht bereithält oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- c)
-
Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder
- d)
-
Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 3 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- 3.
-
als Einführer entgegen § 5
- a)
-
Absatz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät in Verkehr bringt,
- b)
-
Absatz 2 Satz 2 ein ortsbewegliches Druckgerät einführt oder auf dem Markt bereitstellt,
- c)
-
Absatz 3 den Hersteller oder die Marktüberwachungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- d)
-
Absatz 5 ein ortsbewegliches Druckgerät nicht richtig handhabt, nicht richtig lagert oder nicht richtig befördert,
- e)
-
Absatz 6 Satz 1 eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder
- f)
-
Absatz 6 Satz 3 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- 4.
-
als Vertreiber entgegen § 6
- a)
-
Absatz 1 Satz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät auf dem Markt bereitstellt,
- b)
-
Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- c)
-
Absatz 2 den Hersteller, den Einführer oder die Marktüberwachungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- d)
-
Absatz 3 ein ortsbewegliches Druckgerät nicht richtig handhabt, nicht richtig lagert oder nicht richtig befördert,
- e)
-
Absatz 4 Satz 1 eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder
- f)
-
Absatz 4 Satz 3 den Hersteller, den Einführer oder eine dort genannte Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- 5.
-
als Eigentümer entgegen § 7
- a)
-
Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a ein ortsbewegliches Druckgerät auf dem Markt bereitstellt oder verwendet,
- b)
-
Absatz 1 Satz 2 den Hersteller, den Einführer oder die Marktüberwachungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder
- c)
-
Absatz 2 ein ortsbewegliches Druckgerät nicht richtig handhabt, nicht richtig lagert oder nicht richtig befördert,
- 6.
-
als Betreiber entgegen § 8
- a)
-
Absatz 1 oder 1a ein ortsbewegliches Druckgerät verwendet,
- b)
-
Absatz 2 den Eigentümer oder die Marktüberwachungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder
- c)
-
Absatz 3 den Vertreiber nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- 7.
-
als Einführer oder Vertreiber entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit
- a)
-
§ 3 Absatz 1 Satz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät in Verkehr bringt,
- b)
-
§ 3 Absatz 2 Satz 1 die Pi-Kennzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig anbringt,
- c)
-
§ 3 Absatz 2 Satz 2 die Pi-Kennzeichnung anbringt,
- d)
-
§ 3 Absatz 3 eine technische Unterlage nicht oder nicht mindestens 20 Jahre aufbewahrt, nicht bereithält oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- e)
-
§ 3 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder
- f)
-
§ 3 Absatz 4 Satz 3 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder
- 8.
-
als Eigentümer, Vertreiber oder Betreiber entgegen § 12 Satz 3 die Pi-Kennzeichnung anbringt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
-
als Hersteller entgegen § 3
- a)
-
Absatz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder
- b)
-
Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig beigibt,
- 2.
-
als Bevollmächtigter entgegen § 4
- a)
-
Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
- b)
-
Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig beigibt oder
- c)
-
Absatz 4 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 3.
-
als Einführer entgegen § 5
- a)
-
Absatz 4 Satz 3 eine Konformitätsbescheinigung einem ortsbeweglichen Druckgerät beigibt,
- b)
-
Absatz 6 Satz 4 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
- c)
-
Absatz 7 eine Abschrift nicht bereithält oder eine technische Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
- d)
-
Absatz 8 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder rechtzeitig beigibt,
- 4.
-
als Vertreiber entgegen § 6
- a)
-
Absatz 4 Satz 4 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
- b)
-
Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder nicht rechtzeitig beifügt oder
- c)
-
Absatz 7 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt,
- 5.
-
als Einführer oder Vertreiber entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit
- a)
-
§ 3 Absatz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder
- b)
-
§ 3 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig beigibt,
- 6.
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als Wirtschaftsakteur entgegen § 10
- a)
-
Absatz 1 einen dort genannten Wirtschaftsakteur nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benennt oder
- b)
-
Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
- 7.
-
als Benannte Stelle entgegen § 18
- a)
-
Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Tätigkeit ausführt,
- b)
-
Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- c)
-
Absatz 5 Satz 2 das Personal nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- d)
-
Absatz 6 an dem dort genannten Erfahrungsaustausch nicht teilnimmt,
- e)
-
Absatz 7 eine Aufgabe wahrnimmt oder
- f)
-
Absatz 8 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Kennnummer verwendet.