Stand: Neugefasst durch Bek. v. 27.3.2008 I 490;
(1) Zum Schutz der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes und ihrer in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen gelten die §§ 93 bis 97 und 98 bis 100 in Verbindung mit den §§ 101 und 101a des Strafgesetzbuches mit folgender Maßgabe:
(2) Zum Schutz der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich zur Zeit der Tat im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, sind folgende Vorschriften des Strafgesetzbuches mit den in den Nummern 1 bis 10 bestimmten Besonderheiten anzuwenden:
(3) Zum Schutz der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich zur Zeit der Tat im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, sind ferner die §§ 16, 19 des Wehrstrafgesetzes und, in Verbindung mit diesen Vorschriften, § 111 des Strafgesetzbuches auf Taten gegen diese Truppen mit folgenden Besonderheiten anzuwenden:
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur für Straftaten, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen werden.
Zum Schutz der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich zur Zeit der Tat im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, sind folgende Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit den in den Nummern 1 bis 3 bestimmten Besonderheiten anzuwenden:
Für die Anwendung der Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die gerichtliche Zuständigkeit und die Übernahme, Abgabe oder Überweisung der Untersuchung, Verhandlung und Entscheidung in Strafsachen stehen die in § 1 genannten Straftaten den ihnen entsprechenden Verstößen gegen Vorschriften des Strafgesetzbuches gleich.
(1) Hat ein Strafverfahren Straftaten nach § 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit den §§ 94 bis 100, 109f oder 109g des Strafgesetzbuches zum Gegenstand, so gilt § 153d der Strafprozessordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass das Absehen von der Verfolgung oder die Einstellung des Verfahrens zulässig ist,
(2) Hat ein Strafverfahren Straftaten nach § 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit den §§ 87, 89, 90a, 94 bis 100, 109d oder 109f des Strafgesetzbuches zum Gegenstand, so gelten die §§ 153c und 153d der Strafprozessordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland die Gefahr eines schweren Nachteils für den betroffenen Vertragsstaat oder seine in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen treten und überwiegende öffentliche Interessen auch solche des betroffenen Vertragsstaates sind.
(3) Bevor von der Erhebung der öffentlichen Klage abgesehen, das Verfahren eingestellt oder die Klage zurückgenommen wird, ist der obersten militärischen Dienststelle der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen des betroffenen Vertragsstaates oder dem Leiter ihrer diplomatischen Vertretung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.