(1) Zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 ergangene Urteile in Strafsachen sind auf Antrag insoweit aufzuheben, als ihnen Taten zugrunde liegen, die überwiegend aus Gegnerschaft zum Nationalsozialismus oder um sich oder andere der Verfolgung durch den Nationalsozialismus zu entziehen begangen worden sind oder die allein nach nationalsozialistischer Auffassung strafbar waren.
(2) Eine Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Täter aus Eigennutz oder anderen niederen Beweggründen gehandelt hat oder die Art der Tatausführung verwerflich ist.
(3) Über den Antrag entscheidet das Oberlandesgericht durch unanfechtbaren Beschluß. Örtlich zuständig ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Ort liegt, an dem das Gericht, dessen Entscheidung aufgehoben werden soll, seinen Sitz hatte.
(4) Antragsberechtigt sind der Verurteilte, im Falle seines Todes ein Angehöriger oder die Staatsanwaltschaft bei dem nach Absatz 3 zuständigen Oberlandesgericht.
(1) § 1 findet lediglich in den Ländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein Anwendung.
(2) § 1 findet keine Anwendung, soweit eine gerichtliche Entscheidung wegen einer Tat, die nach dem 30. Januar 1933 begangen war, gemäß den §§ 7 bis 9 der Verordnung über die Gewährung von Straffreiheit vom 3. Juni 1947 (Verordnungsblatt für die Britische Zone S. 68) bereits ergangen ist.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.