(1) Zu den im Bereich II des Naturschutzgebietes verfolgten Schutzzwecken gehören die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands 
        
            - 1.
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                    der im Bereich vorkommenden Arten nach Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG, insbesondere 
                     
                        - a)
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                            Sterntaucher (Gavia stellata, EU-Code A001), 
- b)
- 
                            Prachttaucher (Gavia arctica, EU-Code A002), 
- c)
- 
                            Zwergmöwe (Larus minutus, EU-Code A177), 
- d)
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                                Brandseeschwalbe
                                
 (Sterna sandvicensis, EU-Code A191),
 
- e)
- 
                            
                                Flussseeschwalbe
                                
 (Sterna hirundo, EU-Code A193) und
 
- f)
- 
                            
                                Küstenseeschwalbe
                                
 (Sterna paradiesaea, EU-Code A194),
 
 
- 2.
- 
                
                    der regelmäßig auftretenden Zugvogelarten, insbesondere 
                     
                        - a)
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                                Eissturmvogel
                                
 (Fulmarus glacialis, EU-Code A009),
 
- b)
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                            Basstölpel (Sula bassana, EU-Code A016), 
- c)
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                            Trauerente (Melanitta nigra, EU-Code A065), 
- d)
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                            Skua (Stercorarius skua, EU-Code A175), 
- e)
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                                Spatelraubmöwe
                                
 (Stercorarius pomarinus, EU-Code A172),
 
- f)
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                            Sturmmöwe (Larus canus, EU-Code A182), 
- g)
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                            Heringsmöwe (Larus fuscus, EU-Code A183), 
- h)
- 
                            
                                Dreizehenmöwe
                                
 (Rissa tridactyla, EU-Code A188),
 
- i)
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                            Trottellumme (Uria aalge, EU-Code A199) und 
- j)
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                            Tordalk (Alca torda, EU-Code A200), sowie 
 
- 3.
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                des Bereiches in seiner Funktion als Nahrungs-, Überwinterungs-, Mauser-, Durchzugs- und Rastgebiet für die genannten Arten. 
        (2) Zum Schutz der Lebensräume und zur Sicherung des Überlebens und der Vermehrung der in Absatz 1 aufgeführten Vogelarten und des Bereiches in seinen in Absatz 1 genannten Funktionen ist insbesondere erforderlich die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung 
        
            - 1.
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                der qualitativen und quantitativen Bestände der Vogelarten mit dem Ziel der Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands unter Berücksichtigung der natürlichen Populationsdynamik und Bestandsentwicklung; Vogelarten mit einer negativen Bestandsentwicklung ihrer biogeographischen Population sind besonders zu berücksichtigen, 
- 2.
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                der wesentlichen Nahrungsgrundlagen der Vogelarten, insbesondere der natürlichen Bestandsdichten, Altersklassenverteilungen und Verbreitungsmuster der den Vogelarten als Nahrungsgrundlage dienenden Organismen, 
- 3.
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                der für den Bereich charakteristischen erhöhten biologischen Produktivität an den vertikalen Frontenbildungen und der geo- und hydromorphologischen Beschaffenheit mit ihren artspezifischen ökologischen Funktionen und Wirkungen sowie 
- 4.
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                der natürlichen Qualität der Lebensräume mit ihren jeweiligen artspezifischen ökologischen Funktionen, ihrer Unzerschnittenheit und räumlichen Wechselbeziehungen sowie des ungehinderten Zugangs zu angrenzenden und benachbarten Meeresbereichen.