(1) Zu den im Bereich II des Naturschutzgebietes verfolgten Schutzzwecken gehören die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
- 1.
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der im Bereich vorkommenden Arten nach Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG, insbesondere
- a)
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Sterntaucher (Gavia stellata, EU-Code A001),
- b)
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Prachttaucher (Gavia arctica, EU-Code A002),
- c)
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Zwergmöwe (Larus minutus, EU-Code A177),
- d)
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Brandseeschwalbe
(Sterna sandvicensis, EU-Code A191),
- e)
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Flussseeschwalbe
(Sterna hirundo, EU-Code A193) und
- f)
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Küstenseeschwalbe
(Sterna paradiesaea, EU-Code A194),
- 2.
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der regelmäßig auftretenden Zugvogelarten, insbesondere
- a)
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Eissturmvogel
(Fulmarus glacialis, EU-Code A009),
- b)
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Basstölpel (Sula bassana, EU-Code A016),
- c)
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Trauerente (Melanitta nigra, EU-Code A065),
- d)
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Skua (Stercorarius skua, EU-Code A175),
- e)
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Spatelraubmöwe
(Stercorarius pomarinus, EU-Code A172),
- f)
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Sturmmöwe (Larus canus, EU-Code A182),
- g)
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Heringsmöwe (Larus fuscus, EU-Code A183),
- h)
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Dreizehenmöwe
(Rissa tridactyla, EU-Code A188),
- i)
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Trottellumme (Uria aalge, EU-Code A199) und
- j)
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Tordalk (Alca torda, EU-Code A200), sowie
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des Bereiches in seiner Funktion als Nahrungs-, Überwinterungs-, Mauser-, Durchzugs- und Rastgebiet für die genannten Arten.
(2) Zum Schutz der Lebensräume und zur Sicherung des Überlebens und der Vermehrung der in Absatz 1 aufgeführten Vogelarten und des Bereiches in seinen in Absatz 1 genannten Funktionen ist insbesondere erforderlich die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung
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der qualitativen und quantitativen Bestände der Vogelarten mit dem Ziel der Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands unter Berücksichtigung der natürlichen Populationsdynamik und Bestandsentwicklung; Vogelarten mit einer negativen Bestandsentwicklung ihrer biogeographischen Population sind besonders zu berücksichtigen,
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der wesentlichen Nahrungsgrundlagen der Vogelarten, insbesondere der natürlichen Bestandsdichten, Altersklassenverteilungen und Verbreitungsmuster der den Vogelarten als Nahrungsgrundlage dienenden Organismen,
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der für den Bereich charakteristischen erhöhten biologischen Produktivität an den vertikalen Frontenbildungen und der geo- und hydromorphologischen Beschaffenheit mit ihren artspezifischen ökologischen Funktionen und Wirkungen sowie
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der natürlichen Qualität der Lebensräume mit ihren jeweiligen artspezifischen ökologischen Funktionen, ihrer Unzerschnittenheit und räumlichen Wechselbeziehungen sowie des ungehinderten Zugangs zu angrenzenden und benachbarten Meeresbereichen.