Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 
        
            - 1.
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                entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6, Absatz 2, 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, Absatz 4, 5 Satz 1, Absatz 6 oder Absatz 7 einen der dort bezeichneten Bereiche befährt, 
- 2.
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                entgegen § 2 Absatz 3 Satz 2 an dem dort bezeichneten Parallelwerk anhält oder stillliegt, 
- 3.
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                entgegen § 2 Absatz 5 Satz 4 den vorgeschriebenen Mindestabstand nicht einhält oder 
- 4.
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                entgegen § 4 Satz 1 die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet.