(1) Bei unmittelbar drohender Gefahr kann von den Vorschriften dieser Verordnung abgewichen werden.
    
        (2) Die Befahrensverbote nach § 2 gelten nicht für 
        
            - 1.
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                Wasserfahrzeuge des Bundes und der Länder bei notwendigen Dienstfahrten, 
- 2.
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                Wasserfahrzeuge im dienstlichen Auftrag des Bundes oder der Länder bei notwendigen Dienstfahrten und 
- 3.
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                Wasserfahrzeuge bei Ausübung der gewerblichen Fischerei, soweit diese auf den jeweiligen Wasserflächen zulässig ist.