(1) Bei unmittelbar drohender Gefahr kann von den Vorschriften dieser Verordnung abgewichen werden.
(2) Die Befahrensverbote nach § 2 gelten nicht für
- 1.
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Wasserfahrzeuge des Bundes und der Länder bei notwendigen Dienstfahrten,
- 2.
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Wasserfahrzeuge im dienstlichen Auftrag des Bundes oder der Länder bei notwendigen Dienstfahrten und
- 3.
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Wasserfahrzeuge bei Ausübung der gewerblichen Fischerei, soweit diese auf den jeweiligen Wasserflächen zulässig ist.