(NPNordSBefV)
Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee

Ausfertigungsdatum: 12.02.1992


§ 4 NPNordSBefV

(1) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen in den jeweiligen Zonen I der Nationalparke außerhalb der Fahrwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Zeit von drei Stunden nach bis drei Stunden vor Tidehochwasser zu befahren, soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Es ist untersagt, die auf Bundeswasserstraßen in den jeweiligen Zonen I der Nationalparke liegenden Seehundschutzgebiete sowie Brut- und Mausergebiete der Vögel während bestimmter, in den amtlichen Seekarten (§ 1 Abs. 2) enthaltener Schutzzeiten zu befahren; ausgenommen sind Fahrwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung.

(3) Auf den Bundeswasserstraßen in den jeweiligen Zonen I der Nationalparke außerhalb der Fahrwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung dürfen durch Maschinenkraft angetriebene Wasserfahrzeuge und Sportfahrzeuge eine Geschwindigkeit von 8 kn durch das Wasser nicht überschreiten. Es ist untersagt, die in Satz 1 bezeichneten Bundeswasserstraßen mit motorisierten Wasserskiern, Wassermotorrädern oder sonstigen motorisierten Wassersportgeräten zu befahren oder auf ihnen Wasserskisport zu betreiben.