Notarverzeichnis- und -postfachverordnung (NotVPV)
Verordnung über das Notarverzeichnis und die besonderen elektronischen Notarpostfächer

Ausfertigungsdatum: 04.03.2019


§ 9 NotVPV Einsichtnahme

(1) Die Einsichtnahme in das Notarverzeichnis ist ausschließlich über das Internet möglich. Sie muss kostenfrei und ohne vorherige Registrierung möglich sein.

(2) Das Geburtsdatum der eingetragenen Personen ist nicht einsehbar.

(3) Eintragungen zu Entscheidungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung und zu einer vorläufigen Amtsenthebung sind nach dem Ende der Wirksamkeit der Entscheidung oder der vorläufigen Amtsenthebung nicht mehr einsehbar.

(4) Die Angaben zu einem Notarvertreter sind nur einsehbar, wenn und solange dieser für eine Amtsperson bestellt ist, die rechtlich an der Wahrnehmung ihres Amtes gehindert ist.