Notarverzeichnis- und -postfachverordnung (NotVPV)
Verordnung über das Notarverzeichnis und die besonderen elektronischen Notarpostfächer

Ausfertigungsdatum: 04.03.2019


§ 5 NotVPV Notarvertreter

Die Bestellung eines Notarvertreters ist bei derjenigen amtlichen Tätigkeit einzutragen, auf die sich die Bestellung bezieht. § 2 Absatz 2 bis 4 und § 3 Absatz 1 Nummer 2 und 3 gelten entsprechend.