Notarverzeichnis- und -postfachverordnung (NotVPV)
Verordnung über das Notarverzeichnis und die besonderen elektronischen Notarpostfächer

Ausfertigungsdatum: 04.03.2019


§ 3 NotVPV Angaben zu den amtlichen Tätigkeiten

(1) Zu jeder amtlichen Tätigkeit einer Amtsperson sind folgende Angaben einzutragen:

1.
der Amtssitz,
2.
der Beginn der amtlichen Tätigkeit,
3.
das Ende der amtlichen Tätigkeit,
4.
die Anschriften der Geschäftsstellen und
5.
die Orte und Termine auswärtiger Sprechtage.

(2) Zu jeder Geschäftsstelle sind nach Mitteilung durch die Amtsperson folgende Angaben einzutragen:

1.
eine Telefonnummer,
2.
eine Telefaxnummer,
3.
eine E-Mail-Adresse und
4.
eine Internetadresse.

(3) Darf die Amtsperson die amtliche Tätigkeit im Fall des § 8 Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung nicht persönlich ausüben, ist dies bei der amtlichen Tätigkeit zu vermerken.

(4) Zum Zweck der Urkundensuche sind die Verwahrzuständigkeiten für die bei der amtlichen Tätigkeit errichteten Urkunden einzutragen. Dies gilt nicht für Verwahrungen nach § 45 Absatz 1 der Bundesnotarordnung. Die Abgabe von Notariatsakten an ein Staatsarchiv (§ 51 Absatz 5 der Bundesnotarordnung) lässt die Verwahrzuständigkeit im Sinne des Satzes 1 unberührt.