Notarverzeichnis- und -postfachverordnung (NotVPV)
Verordnung über das Notarverzeichnis und die besonderen elektronischen Notarpostfächer

Ausfertigungsdatum: 04.03.2019


§ 19 NotVPV Vorläufige Amtsenthebung

(1) Wird die vorläufige Amtsenthebung einer Amtsperson in das Notarverzeichnis eingetragen, hebt die Bundesnotarkammer unverzüglich die Zugangsberechtigung der Amtsperson zu ihrem besonderen elektronischen Notarpostfach auf. § 18 Absatz 5 gilt sinngemäß.

(2) Weitere Zugangsberechtigungen und Befugnisse im Sinne des § 15 Absatz 1 und 2 bleiben von der Aufhebung der Zugangsberechtigung nach Absatz 1 unberührt. § 15 Absatz 3 gilt im Fall des Absatzes 1 für den Postfachinhaber nicht mehr. Dieser kann jedoch verlangen, dass die Bundesnotarkammer sein besonderes elektronisches Notarpostfach unverzüglich sperrt.