Notarverzeichnis- und -postfachverordnung (NotVPV)
Verordnung über das Notarverzeichnis und die besonderen elektronischen Notarpostfächer

Ausfertigungsdatum: 04.03.2019


§ 14 NotVPV Einrichtung und Aktivierung eines Postfachs

(1) Die Bundesnotarkammer richtet für jede ausgeübte amtliche Tätigkeit eines Notars oder Notariatsverwalters ein besonderes elektronisches Notarpostfach ein. Sie gewährleistet, dass das Postfach unverzüglich nach Eintragung der amtlichen Tätigkeit in das Notarverzeichnis zur Aktivierung bereitsteht und nicht vor dem Beginn der amtlichen Tätigkeit aktiviert werden kann.

(2) Die Aktivierung des besonderen elektronischen Notarpostfachs durch die Amtsperson oder den Notarvertreter erfolgt mittels eines Authentisierungszertifikats, das auf einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit nach dem Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) gespeichert ist.

(3) Die Bundesnotarkammer hat zu gewährleisten, dass die Aktivierung des besonderen elektronischen Notarpostfachs nur möglich ist, wenn der Inhaber des zur Aktivierung verwendeten Zertifikats mit demjenigen, für den das Postfach eingerichtet ist, identisch ist.