(1) In das Notarverzeichnis sind Personen einzutragen, die bestellt sind zum 
        
            - 1.
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                hauptberuflichen Notar, 
- 2.
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                Anwaltsnotar, 
- 3.
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                Notariatsverwalter oder 
- 4.
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                Notariatsabwickler (§ 114 Absatz 4 der Bundesnotarordnung). 
        (2) In das Notarverzeichnis können zum Zweck der Urkundensuche zudem Personen eingetragen werden, die 
        
            - 1.
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                im Sinne des Absatzes 1 bestellt waren, 
- 2.
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                als Notar im Landesdienst im Sinne des § 114 der Bundesnotarordnung in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung tätig waren oder 
- 3.
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                als Amtsverwalter im Sinne des § 22 Absatz 2 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 116), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 265, 266) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung tätig waren. 
(3) Die von den Absätzen 1 und 2 erfassten Personen sind nur einmal als Amtspersonen einzutragen.