(1) In das Notarverzeichnis sind Personen einzutragen, die bestellt sind zum
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hauptberuflichen Notar,
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Anwaltsnotar,
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Notariatsverwalter oder
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Notariatsabwickler (§ 114 Absatz 4 der Bundesnotarordnung).
(2) In das Notarverzeichnis können zum Zweck der Urkundensuche zudem Personen eingetragen werden, die
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im Sinne des Absatzes 1 bestellt waren,
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als Notar im Landesdienst im Sinne des § 114 der Bundesnotarordnung in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung tätig waren oder
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als Amtsverwalter im Sinne des § 22 Absatz 2 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 116), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 265, 266) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung tätig waren.
(3) Die von den Absätzen 1 und 2 erfassten Personen sind nur einmal als Amtspersonen einzutragen.