(NotSan-APrV)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter

Ausfertigungsdatum: 16.12.2013


Anlage 3 NotSan-APrV (zu § 1 Absatz 1 Nummer 3) Praktische Ausbildung in geeigneten Krankenhäusern

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4294 - 4295)



Die praktische Ausbildung in geeigneten Krankenhäusern umfasst folgende Funktionsbereiche:

Stunden
1.Pflegeabteilung 80
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
a)bei der Grund- und Behandlungspflege mitzuwirken,
b)bei der Pflege spezieller Patientengruppen mitzuwirken.
2.Interdisziplinäre Notfallaufnahme120
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
a)Maßnahmen der klinischen Erstuntersuchung unter Berücksichtigung patientenbezogener und situativer Besonderheiten unter Anleitung durchzuführen,
b)diagnostische Maßnahmen selbständig oder unter Anleitung durchzuführen,
c)Maßnahmen zur Vorbereitung der Erstversorgung durchzuführen,
d)bei der Durchführung der Erstversorgung mitzuwirken.
Wenn die Ausbildung nicht vollständig in einer interdisziplinären Notfallaufnahme absolviert werden kann, sind 80 Stunden in einer internistischen Notfallaufnahme und 40 Stunden in einer chirurgischen Notfallaufnahme zu absolvieren.
3.Anästhesie- und OP-Abteilung280
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
a)mit sterilen Materialien umzugehen,
b)Maßnahmen der Narkoseeinleitung unter Anleitung durchzuführen,
c)einen periphervenösen Zugang zu legen,
d)beim Anlegen zentralvenöser Zugänge und arterieller Messsysteme mitzuwirken,
e)einen freien Atemweg bei narkotisierten Patientinnen und Patienten zu schaffen,
f)Maßnahmen zum oralen und nasalen Absaugen durchzuführen.
4.Intensivmedizinische Abteilung120
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
a)Spritzenpumpen anwenden zu können,
b)Kontrolle und den Wechsel von Drainagen, Sonden und Verbänden durchzuführen,
c)einen periphervenösen Zugang zu legen,
d)beim Anlegen zentralvenöser Zugänge und arterieller Messsysteme mitzuwirken,
e)Maßnahmen zur Anwendung von Beatmungsformen selbständig oder unter Anleitung durchzuführen,
f)Maßnahmen zum oralen und nasalen Absaugen selbständig oder unter Anleitung durchzuführen.
5.Geburtshilfliche, pädiatrische oder kinderchirurgische Fachabteilung/Intensivstation oder Station mit entsprechenden Patientinnen und Patienten 40
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
a)bei der Versorgung bei fachspezifischen Krankheitsbildern mitzuwirken,
b)unter Anleitung die Pflege von Neugeborenen, Säuglingen und Kindern durchzuführen,
c)bei der Kontrolle und dem Wechsel von Drainagen, Sonden und Verbänden mitzuwirken.
Kann der Einsatz in einer entsprechenden klinischen Einrichtung nicht sichergestellt werden, hat die Schule ein simulatorgestütztes Training anzubieten, das den unter 5. genannten Anforderungen genügt.
6.Psychiatrische, gerontopsychiatrische oder gerontologische Fachabteilung 80
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
a)bei der Versorgung bei fachspezifischen Krankheitsbildern mitzuwirken,
b)unter Anleitung die Pflege von Patientinnen und Patienten der Fachabteilung durchzuführen,
c)bei der Kontrolle und dem Wechsel von Drainagen, Sonden und Verbänden mitzuwirken.
Stundenzahl insgesamt720
Die praktische Ausbildung beinhaltet in allen Funktionsbereichen die Grundregeln der Hygiene und des Infektionsschutzes, Maßnahmen der Krankenbeobachtung und Patientenüberwachung inklusive der dazu notwendigen Geräte, den Umgang mit Medikamenten sowie Maßnahmen zu ihrer Vorbereitung und Applikation, den Ablauf einer allgemeinen Patientenaufnahme sowie der Patientenübergabe, die Dokumentation, den Dienstablauf und die räumlichen Besonderheiten. Die Schülerinnen und Schüler sind in allen Funktionsbereichen zu befähigen, in dem für den Notfallsanitäterberuf erforderlichen Umfang die hierzu notwendigen Maßnahmen zu kennen und selbständig oder unter Anleitung durchzuführen.