Ausfertigungsdatum: 16.12.2013
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4289 - 4292)
Der theoretische und praktische Unterricht umfasst folgende Themenbereiche:
Stunden | ||||
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1. | Notfallsituationen bei Menschen aller Altersgruppen sowie Gefahrensituationen erkennen, erfassen und bewerten | 360 | ||
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, | ||||
a) | auf der Grundlage notfallmedizinischer Erkenntnisse und notfallrelevanter Kenntnisse der Bezugswissenschaften wie Naturwissenschaften, Anatomie, Physiologie, allgemeine und spezielle Krankheitslehre und medizinische Mikrobiologie sowie Sozialwissenschaften, Notfallsituationen wahrzunehmen und zu reflektieren sowie Veränderungen der Notfallsituationen zu erkennen und adäquat zu handeln, | |||
b) | eine Eigen- und Fremdanamnese unter Anwendung der notwendigen diagnostischen Maßnahmen entsprechend dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik sowie unter Berücksichtigung des Zustandes der Patientin oder des Patienten insbesondere im Hinblick auf ihre oder seine vitale Gefährdung zielgerichtet zu erheben, | |||
c) | die erhobenen Befunde zu beurteilen und eine Arbeitsdiagnose zu erstellen, | |||
d) | unter Beachtung der Lage vor Ort und möglicher Gefahren Maßnahmen zur Erkundung einer Einsatzstelle durchzuführen, | |||
e) | die gewonnenen Erkenntnisse zu beurteilen sowie der Situation entsprechend zu reagieren, | |||
f) | die eigenen Grenzen insbesondere im Hinblick auf die Gefährdungslage, die Zahl der betroffenen Personen oder die berufsrechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten und unter Berücksichtigung sachlicher, personenbezogener und situativer Erfordernisse Maßnahmen zum Anfordern entsprechender Unterstützung einzuleiten. | |||
2. | Rettungsdienstliche Maßnahmen und Maßnahmen der Gefahrenabwehr auswählen, durchführen und auswerten | 360 | ||
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, | ||||
a) | Maßnahmen zur Rettung der Patientinnen und Patienten sowie medizinische Maßnahmen der Erstversorgung entsprechend dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik in ihrer Zielsetzung, Art und ihrem Umfang an der Arbeitsdiagnose auszurichten und danach zu handeln, | |||
b) | Maßnahmen zur Überprüfung und Sicherung der Vitalfunktionen situationsgerecht durchzuführen, | |||
c) | geeignete Hilfsmittel zur fachgerechten Lagerung und zum Transport von unterschiedlichen Patientengruppen unter Beachtung der Patienten- und Eigenschonung einzusetzen, | |||
d) | Maßnahmen zur fachgerechten Lagerung, Betreuung und Überwachung von unterschiedlichen Patientengruppen unter Einbeziehung der Grundregeln der Hygiene während des Transports durchzuführen, | |||
e) | Maßnahmen zur fachgerechten Betreuung und Überwachung unter Einbeziehung der Grundregeln der Hygiene von unterschiedlichen Patientengruppen während eines ärztlich begleiteten Sekundärtransportes durchzuführen, | |||
f) | Transporte von Intensivpatientinnen und -patienten mit den notwendigen Pflegemaßnahmen unter Einbeziehung der Grundregeln der Hygiene zu begleiten, | |||
g) | das eigene Handeln an Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zum Eigenschutz einschließlich der Grundregeln des Infektionsschutzes auszurichten und einfache Maßnahmen sicher anzuwenden, | |||
h) | die durchgeführten berufsfeldspezifischen Maßnahmen zu evaluieren und zielgerichtetes Handeln kontinuierlich an sich verändernde Anforderungen anzupassen. | |||
3. | Kommunikation und Interaktion mit sowie Beratung von hilfesuchenden und hilfebedürftigen Menschen unter Berücksichtigung des jeweiligen Alters sowie soziologischer und psychologischer Aspekte | 120 | ||
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, | ||||
a) | Kommunikation und Interaktion im Rettungsdienst an Grundlagen aus Psychologie und Soziologie auszurichten, | |||
b) | mit kranken und verunfallten Patientinnen und Patienten sowie ihren Angehörigen unter Berücksichtigung personenbezogener und situativer Erfordernisse zu kommunizieren, | |||
c) | die besonderen Bedürfnisse von sterbenden Patientinnen und Patienten sowie ihrer Angehörigen zu beachten, | |||
d) | das eigene Kommunikationsverhalten, auch unter Nutzung nonverbaler Möglichkeiten, an den spezifischen Bedürfnissen und Anforderungen in der Kommunikation und Betreuung von speziellen Patientengruppen wie Kindern, Jugendlichen, älteren Menschen, pflegebedürftigen Menschen, gesellschaftlichen Randgruppen, übergewichtigen Menschen oder hör- und sehbehinderten Menschen sowie von deren Angehörigen und von unbeteiligten Dritten auszurichten, | |||
e) | das eigene Kommunikationsverhalten an Auswirkungen wesentlicher psychischer Erkrankungen auf die Patientenkommunikation und Patientenbetreuung auszurichten. | |||
4. | Abläufe im Rettungsdienst strukturieren und Maßnahmen in Algorithmen und Einsatzkonzepte integrieren und anwenden | 100 | ||
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, | ||||
a) | Versorgungsalgorithmen entsprechend dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik unter Berücksichtigung sachlicher, personenbezogener und situativer Erfordernisse anzuwenden, | |||
b) | das eigene Handeln bei besonderen Lagen an aktuellen Einsatzkonzepten auszurichten, | |||
c) | auf einer Rettungswache nach Verfahrensanweisungen zur Strukturierung und Organisation von Arbeitsabläufen zu handeln. | |||
5. | Das Arbeiten im Rettungsdienst intern und interdisziplinär innerhalb vorhandener Strukturen organisieren | 100 | ||
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, | ||||
a) | ihre Einsatzbereitschaft und die Einsatzbereitschaft der Einsatzmittel des Rettungsdienstes einschließlich Luft-, Berg- und Wasserrettungsdienst durch tägliche Kontrolle des Materials und der Geräte anhand von Vorschriften und Checklisten sicherzustellen, | |||
b) | mit Funk- und Kommunikationsmitteln zu arbeiten, | |||
c) | bei Transportentscheidungen die Krankenhausorganisation in Deutschland zu berücksichtigen, | |||
d) | die technischen und organisatorischen Erfordernisse bei Intensivtransporten zu berücksichtigen, | |||
e) | bis zum Eintreffen von Leitungspersonal unter Beachtung der dann zu erwartenden Strukturen und Maßnahmen der Einsatzleitung bei außergewöhnlichen Einsatzlagen wie insbesondere Großschadensfällen, CBNR-Gefahren, terroristischen Gefahren und Katastrophen zu handeln. | |||
6. | Handeln im Rettungsdienst an Qualitätskriterien ausrichten, die an rechtlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Rahmenbedingungen orientiert sind | 100 | ||
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, | ||||
a) | das eigene Handeln an den rechtlichen Rahmenbedingungen des Rettungsdienstes einschließlich der für seine Organisation und Durchführung relevanten Vorschriften der Landesrettungsdienstgesetze sowie des Katastrophenschutzes auszurichten, | |||
b) | bei der medizinischen Behandlung die rechtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen, | |||
c) | das eigene Handeln an relevanten Rechtsvorschriften aus dem Straf- und Zivilrecht, aus dem Straßenverkehrsrecht sowie aus anderen einschlägigen Rechtsgebieten, insbesondere dem Arbeits- und Arbeitsschutzrecht, auszurichten, | |||
d) | das eigene Handeln an Qualitätsmanagement- und Dokumentationssystemen im Rettungsdienst auszurichten. | |||
7. | Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken, lebenserhaltende Maßnahmen und Maßnahmen zur Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung durchführen | 500 | ||
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, | ||||
a) | apparative Hilfsmittel zur Diagnose und Überwachung von Notfallpatientinnen und -patienten situationsbezogen einzusetzen, | |||
b) | bei der Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung der Atemwege und Beatmung wie insbesondere endotracheale Intubation, supraglottische Atemwegshilfen, erweiterte Beatmungsformen, medikamentöse Therapien oder Narkoseeinleitungen entsprechend dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik mitzuwirken, | |||
c) | bei der Durchführung von Maßnahmen zur Stabilisierung des Kreislaufs wie insbesondere medikamentöse Therapien oder Infusionstherapien entsprechend dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik mitzuwirken, | |||
d) | bei der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Reanimation wie insbesondere medikamentöse Therapien entsprechend dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik mitzuwirken, | |||
e) | bei der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der chirurgischen Versorgung von Notfallpatientinnen und -patienten wie insbesondere Thoraxdrainage, Tracheotomie, Koniotomie oder Reposition entsprechend dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik mitzuwirken, | |||
f) | ärztlich veranlasste Maßnahmen zur Sicherung der Atemwege und Beatmung, zur Stabilisierung des Kreislaufs, im Rahmen der Reanimation und im Rahmen der chirurgischen Versorgung im Einsatzkontext eigenständig durchzuführen und die dabei relevanten rechtlichen Aspekte zu berücksichtigen, | |||
g) | Maßnahmen zur Sicherung der Atemwege und Beatmung, zur Stabilisierung des Kreislaufs,
im Rahmen der Reanimation und im Rahmen der chirurgischen Versorgung, die zur Lebenserhaltung oder zur Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden im Einsatzkontext erforderlich sind, bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung eigenständig durchzuführen und die dabei relevanten rechtlichen Aspekte zu berücksichtigen, | |||
h) | bei Maßnahmen der erweiterten notärztlichen Therapie, die über die Maßnahmen zur Sicherung der Atemwege und Beatmung, zur Stabilisierung des Kreislaufs, im Rahmen der Reanimation und im Rahmen der chirurgischen Versorgung hinausgehen, bei notfallmedizinisch relevanten Krankheitsbildern zu assistieren, | |||
i) | Maßnahmen der erweiterten notärztlichen Therapie, die zur Lebenserhaltung oder zur Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden im Einsatzkontext bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung erforderlich sind, eigenständig durchzuführen und die dabei relevanten rechtlichen Aspekte, insbesondere die Verhältnismäßigkeit bei der Auswahl der Maßnahmen, zu berücksichtigen. | |||
8. | Berufliches Selbstverständnis entwickeln und lernen, berufliche Anforderungen zu bewältigen | 100 | ||
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, | ||||
a) | den Notfallsanitäterberuf im Kontext der Gesundheitsfachberufe zu positionieren, | |||
b) | sich kritisch mit dem Beruf auseinanderzusetzen, | |||
c) | zur eigenen Gesundheitsvorsorge beizutragen, | |||
d) | mit Krisen- und Konfliktsituationen konstruktiv umzugehen und Deeskalationsstrategien anzuwenden. | |||
9. | Auf die Entwicklung des Notfallsanitäterberufs im gesellschaftlichen Kontext Einfluss nehmen | 60 | ||
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, | ||||
a) | das Gesundheitssystem in Deutschland in seinen wesentlichen Strukturen zu kennen und Entwicklungen im Gesundheitswesen wahrzunehmen, deren Folgen für den Notfallsanitäterberuf einzuschätzen und sich in die Diskussion einzubringen, | |||
b) | den Notfallsanitäterberuf in seiner Eigenständigkeit und im Zusammenwirken mit unterschiedlichen Akteuren zu verstehen, danach zu handeln und ihn weiterzuentwickeln, | |||
c) | die eigene Ausbildung kritisch zu betrachten sowie Eigeninitiative und Verantwortung für das eigene lebenslange Lernen zu übernehmen, | |||
d) | mit Grundkenntnissen der englischen Fachsprache fachbezogen zu kommunizieren, | |||
e) | Unterschiede von Rettungsdienstsystemen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie in den verschiedenen europäischen Ländern mit Blick auf die Stellung der Notfallsanitäterin oder des Notfallsanitäters zu bewerten. | |||
10. | In Gruppen und Teams zusammenarbeiten | 120 | ||
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, | ||||
a) | Übergabe- und Übernahmegespräche zielgerichtet zu führen, | |||
b) | mit Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie mit sonstigen beteiligten Behörden und Organisationen situationsbezogen zusammenzuarbeiten, | |||
c) | mit den Angehörigen anderer Berufsgruppen im Gesundheitswesen unter Beachtung von deren Zuständigkeiten und Kompetenzen zusammenzuarbeiten, | |||
d) | mit den Angehörigen anderer Berufsgruppen im Bereich von Sicherheit und Ordnung sowie Gefahrenabwehr und Katastrophenschutz unter Beachtung von deren Zuständigkeiten und Kompetenzen zusammenzuarbeiten. | |||
Stundenzahl insgesamt | 1 920 |