Im Seevölkerrecht bereiten sich tiefgreifende Änderungen vor. Dies wird vor allem auf der seit 1973 tagenden 3. Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen sichtbar, deren Arbeiten noch nicht abgeschlossen sind. Unabhängig von der Konferenz sind jedoch zahlreiche Staaten, auch im Bereich des Nordatlantik, dazu übergegangen, schon jetzt und ohne die Konferenzergebnisse abzuwarten, einseitig Fischerei- oder Wirtschaftszonen von bis zu 200 Seemeilen Ausdehnung vor ihren Küsten in Anspruch zu nehmen. Die Fischereiinteressen der Bundesrepublik Deutschland wie auch anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sind dadurch auf das schwerste bedroht.
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften ist am 3. November 1976 übereingekommen, zum Schutz der legitimen Interessen der Gemeinschaftsstaaten und unter Berücksichtigung der Leitlinien, die sich auf der Seerechtskonferenz hinsichtlich der Fischereirechte abzeichnen, dieser Gefahr gemeinsam entgegenzuwirken. Er hat dementsprechend beschlossen, daß die Mitgliedstaaten durch eine abgestimmte Maßnahme die Fischereigrenzen vor ihren Küsten in der Nordsee und im Nordatlantik ab 1. Januar 1977 auf 200 Seemeilen ausdehnen werden und daß von diesem Zeitpunkt an die Nutzung der Fischbestände in diesen Gewässern durch Fischer aus Drittländern im Wege der Vereinbarung zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den betreffenden Drittländern geregelt wird.
In Ausführung der Entschließung des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 3. November 1976 und nach Konsultation mit den anderen Mitgliedstaaten erklärt die Bundesrepublik Deutschland folgendes:
Die Proklamation der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung einer Fischereizone der Bundesrepublik Deutschland in der Nordsee vom 21. Dezember 1976 wird hiermit bekanntgemacht.
Bonn, den 22. Dezember 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen