Stand: Geändert durch Art. 233 G v. 2.3.1974 I 469
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 2 oder 3 des internationalen Vertrages vom 16. November 1887/14. Februar 1893 zur Unterdrückung des Branntweinhandels unter den Nordseefischern auf hoher See (Reichsgesetzbl. 1894 S. 427, 435) im Geltungsbereich dieses Vertrages
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
Die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 des internationalen Vertrages vom 16. November 1887/14. Februar 1893 und des § 1 dieses Gesetzes finden, ohne Rücksicht auf die Nationalität des Schiffes oder Fahrzeugs, auch innerhalb der zur Nordsee gehörigen deutschen Küstengewässer Anwendung.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem internationalen Vertrag vom 16. November 1887/14. Februar 1893 in Kraft.